Besteht die Gesellschaft aus 3 oder mehr Mitunternehmern und scheidet einer der Mitunternehmer aus der Gesellschaft aus, ohne dass diese aufgelöst wird, spricht man von einer unechten Realteilung.

Der ausscheidende Mitunternehmer kann wie folgt aus der Gesellschaft ausscheiden:

  • gegen die Übernahme von Einzelwirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft,
  • gegen die Übernahme von Teilbetrieben und
  • gegen die Übernahme von Mitunternehmeranteilen von Tochterpersonengesellschaften.

Darüber hinaus kann ein Mitunternehmer auch unter Fortführung der Mitunternehmerschaft ausscheiden und dafür Einzelwirtschaftsgüter erhalten, wovon jedoch mindestens ein Wirtschaftsgut aus dem Gesamthandsvermögen der Gesellschaft in ein anderes Betriebsvermögen übertragen werden muss. Irrelevant ist dabei, ob das Betriebsvermögen, in welches das Wirtschaftsgut überführt wird bereits besteht oder neu gegründet wird.

 
Praxis-Beispiel

Ausscheiden eines Mitunternehmers und Weiterbestehen der Mitunternehmerschaft

Die Wirtschaftsprüfer M, N und O haben vor 12 Jahren eine Wirtschaftsprüfungskanzlei erworben. Der Mandantenstamm ist bereits vollständig abgeschrieben, hat jedoch einen Wert von 1,5 Mio. EUR. Für den Erwerb der Kanzlei wurde vor 12 Jahren ein Darlehen in Höhe von 900.000 EUR aufgenommen. Zum 1.1.09 möchte O die Kanzlei verlassen, um in einer eigenen Kanzlei weiter tätig zu werden. O übernimmt deshalb Mandanten im Wert von 500.000 EUR sowie seinen Anteil am Darlehen in Höhe von 300.000 EUR.

O scheidet steuerneutral aus der Sozietät aus, die Übernahme seines Anteils an den Verbindlichkeiten ist dabei nicht schädlich.

Grundsätzlich führt die Realteilung zu einer Entnahme aus dem Vermögen der Personengesellschaft und zeitgleich zu einer Einlage in das Betriebsvermögen des übernehmenden Mitunternehmers. Unter Berücksichtigung der allgemeinen steuerlichen Regeln sind die Entnahmen und Einlagen mit dem Teilwert zu bewerten.[1]

Wenn es gesetzlich zugelassen wird, kann ein – vom Teilwert – abweichender Ansatz gewählt werden. Über die Anwendung des § 16 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 EStG kann (Wahlrecht) die Übertragung der Wirtschaftsgüter zu Buchwerten erfolgen. Hierdurch werden keinerlei stille Reserven aufgedeckt, sodass keine Steuer anfällt.

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