Ist das Kapitalkonto durch Verluste negativ geworden, ist der ausscheidende Kommanditist regelmäßig nicht verpflichtet, hierfür einen Ausgleich zu leisten, auch wenn keine oder nur geringe stille Reserven vorhanden sind. Derjenige, auf den der Kommanditanteil übergeht, erleidet durch den Erwerb keinen Verlust.

Die Erwerber des Kommanditanteils erstellen eine Ergänzungsbilanz und weisen dort i. H. d. negativen Kapitalkontos auf der Aktivseite einen Korrekturposten aus. Dieser Korrekturposten ist mit künftig anfallenden Gewinnanteilen der KG erfolgswirksam aufzulösen.

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