Besteht eine Personengesellschaft aus 2 Personen und ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der verbleibende Gesellschafter das Unternehmen als Einzelfirma weiterführen kann, wächst ihm auch das gesamte Gesellschaftsvermögen zu. Das gilt selbst dann, wenn sich die Gesellschafter im Zeitpunkt des Ausscheidens noch nicht auf die Höhe der Abfindung geeinigt haben.

Besteht die Personengesellschaft nach Ausscheiden eines Gesellschafters weiter, beginnt mit dem Ausscheiden des Gesellschafters kein neues Wirtschaftsjahr. Auch wenn ein Gesellschafter ausscheidet, bleibt die Identität der Personengesellschaft erhalten. Allerdings ist es schon im Interesse einer korrekten Gewinnverteilung zweckmäßig, eine Zwischenbilanz zu erstellen. Wird keine Zwischenbilanz erstellt, muss der Gewinnanteil, der auf den ausscheidenden Gesellschafter entfällt, geschätzt werden.

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