Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden aufgestockt und anschließend abgeschrieben. Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Die Anschaffungskosten von Gebäuden werden gem. § 7 Abs. 4 EStG mit einem festen Prozentsatz abgeschrieben. Steuerlich ist ein Gebäude kein einheitliches Wirtschaftsgut. Demzufolge schreiben die verbliebenen Gesellschafter ihre bisherigen Anteile am Gebäude unverändert ab.

    Für den Gebäudeanteil, den die bisherigen Gesellschafter vom ausgeschiedenen Gesellschafter erworben haben, sind Anschaffungskosten angefallen. Diese Abschaffungskosten bilden die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung dieses Gebäudeteils.

  • Die übrigen Aktivposten (ohne Gebäude) sind aufzustocken. Diese Aufstockungsbeträge sind wie nachträgliche Anschaffungskosten zu behandeln. Der bisherige Buchwert wird aufgestockt. Der aufgestockte Betrag wird dann über die verbleibende Nutzungsdauer abgeschrieben.
  • Sind beim Ausscheiden Zahlungen für den Firmenwert geleistet worden, muss dieser aktiviert und über die amtlich vorgeschriebene Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben werden (handelsrechtlich ist eine Abschreibung über 10 Jahre üblich).
 
Praxis-Beispiel

OHG-Gesellschafter scheidet aus

Die Gesellschafter A, B und C sind mit jeweils ⅓ an der ABC-OHG beteiligt. Gesellschafter C scheidet zum 31.12.01 aus der OHG aus. Zum Betriebsvermögen gehört ein Gebäude. Die Herstellungskosten (Fertigstellung im Januar vor 11 Jahren) haben 600.000 EUR betragen. Die stillen Reserven am 31.12.01 betragen 210.000 EUR.

 
Herstellungskosten des Gebäudes 600.000 EUR
Abschreibung 600.000 EUR × 3 % = 18.000 EUR × 11 Jahre 198.000 EUR
Buchwert am 31.12.01 402.000 EUR
abzüglich ⅓ Anteil des Gesellschafters C 134.000 EUR
2/3 Anteil der Gesellschafter A und B 268.000 EUR
 
Bilanzausweis zum 1.1.02 268.000 EUR
Abschreibung ab 02  
Bisherige AfA = 18.000 EUR × 2/3 =12.000 EUR für 02 12.000 EUR
Buchwert von 2/3 des Gebäudes am 31.12.02 256.000 EUR
 

Gesellschafter A und B haben ⅓ des Gebäudes gekauft.

Dafür sind Anschaffungskosten angefallen, und zwar i. H. v.

⅓ des Buchwerts am 31.12.01 (s. o.) =
134.000 EUR  
⅓ der stillen Reserven von 210.000 EUR = 70.000 EUR 204.000 EUR
Abschreibung 204.000 EUR × 3 % =   6.120 EUR
Buchwert am 31.12.02   197.880 EUR
 

Das Gebäude wird am 1.1.02 ausgewiesen mit einem Buchwert von

insgesamt (268.000 EUR + 204.000 EUR =)
472.000 EUR
Abschreibung ab 02 pro Jahr (12.000 EUR + 6.120 EUR =) 18.120 EUR

Bei den übrigen Aktivposten (ohne Gebäude), z. B. bei einem Farbkopierer, sind die aufgedeckten stillen Reserven aufzustocken. Der Aufstockungsbetrag wird (entsprechend dem nachfolgenden Beispiel) so behandelt wie nachträgliche Anschaffungskosten. Der aufgestockte Betrag wird dann über die verbleibende Nutzungsdauer abgeschrieben.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der stillen Reserven, die der ausscheidende Gesellschafter erhält

Die ABC-OHG hat im Januar 01 einen Farbkopierer für 2.800 EUR gekauft, den sie über eine Nutzungsdauer von 7 Jahren abschreibt. Am 31.12.04 hat der Farbkopierer einen Buchwert von 1.200 EUR. Die stillen Reserven betragen 600 EUR, davon erhält der ausscheidende Gesellschafter C ⅓ = 200 EUR. Diese 200 EUR werden als nachträgliche Anschaffungskosten erfasst, sodass sich folgende Situation ergibt:

 
Anschaffungskosten 2.800 EUR
Lineare Abschreibung 01 bis 04 1.600 EUR
Buchwert 31.12.04 1.200 EUR
Nachträgliche Anschaffungskosten 200 EUR
Zwischenwert 1.400 EUR
Abschreibung für die Restnutzungsdauer  
von 3 Jahren: 1.400 EUR ÷ 3 = (gerundet) 467 EUR
Buchwert am 31.12.05 933 EUR

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