Ein Gesellschafter kann aus verschiedenen Gründen aus einer Personengesellschaft ausscheiden. Ausscheidungsgründe sind:

  • Tod eines Gesellschafters (für den Übergang des Gesellschafteranteils auf einen oder mehrere Erben ist eine entsprechende Nachfolgeklausel erforderlich),
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters (der Abfindungsanspruch fällt in die Insolvenzmasse),
  • Kündigung durch den Gesellschafter (die Modalitäten sollten im Gesellschaftsvertrag geregelt sein),
  • Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
  • im Gesellschaftsvertrag festgelegte weitere Gründe, wie z. B. automatisches Ausscheiden bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze,
  • Beschluss der Gesellschafter, dass ein Gesellschafter ausscheidet. Der Beschluss muss einstimmig gefasst werden (soweit im Gesellschaftsvertrag keine anderen Regelungen vorgesehen sind), andernfalls ist eine Klage erforderlich.[1]

Die zuvor genannten Ausscheidungsgründe sind dispositiv, können also durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft abweichend bestimmt werden.

Tod eines Gesellschafters

Sind im Gesellschaftsvertrag keine anderen Regelungen vereinbart worden, scheidet der Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus. Nicht in jedem Fall ist die Beteiligung an einer Personengesellschaft vererblich, hierzu bedarf es einer sog. Nachfolgeklausel im Gesellschaftvertrag. Ohne eine Nachfolgeklausel wachsen die Anteile des verstorbenen Gesellschafters bei den verbleibenden Gesellschaftern an.

 
Praxis-Tipp

Familiengesellschaften: In Gesellschaftsvertrag Nachfolgeklausel aufnehmen

Scheidet ein Gesellschafter durch seinen Tod aus der Personengesellschaft aus, bietet es sich vorrangig im Rahmen einer Familiengesellschaft an, in den Gesellschaftsvertrag eine Nachfolgeklausel aufzunehmen. Durch die Nachfolgeklausel kann der familiäre Bestand an Gesellschaftern für die Zukunft gesichert werden.

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Neben der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Gesellschafters führt auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG zu einem Ausscheiden der Komplementär-GmbH als Gesellschafter. Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht abgelehnt, führt dies nicht zum Ausscheiden des Gesellschafters. Dasselbe gilt bei der Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

Kündigung durch den Gesellschafter

Sowohl die ordentliche Kündigung als auch die Kündigung aus wichtigem Grund können zum Ausscheiden des Gesellschafters führen.

Im Gesellschaftsvertrag festgelegte weitere Gründe

Neben den bereits dargestellten Gründen, kann auch im Gesellschaftsvertrag geregelt sein, dass bei dem Eintritt bestimmter Umstände in der Person des Gesellschafters Gründe für ein Ausscheiden liegen können. Diese sind unter anderem das Alter, das Eintreten einer Arbeitsunfähigkeit aber auch der erneuten Eheschließung des Gesellschafters.

Beschluss der Gesellschafter

Gegen den Willen kann ein Gesellschafter nur durch eine sog. Ausschlussklage bei Vorliegen eines wichtigen Grunds in der Person des Gesellschafters selbst aus der Gesellschaft ausscheiden.

Ausscheiden aus einer Personengesellschaft

 
Zivilrechtliche Auswirkung Steuerliche Auswirkung
Der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters geht unter. Der Anteil an der Mitgliedschaft des ausgeschiedenen Gesellschafters wächst den verbleibenden Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung an. Zahlen die verbleibenden Gesellschafter eine Abfindung, handelt es sich um die Anschaffung der Anteile an den Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens, die dem ausscheidenden Gesellschafter gehörten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wirtschaftsgüter bilanziert oder nicht bilanziert worden sind.

Die OHG besteht aus den Gesellschaftern A (50 %), B (30 %) und C (20 %). C scheidet aus und die Gesellschafter A und B führen die OHG fort.

Nach dem Ausscheiden sieht das Beteiligungsverhältnis wie folgt aus:

A = 50 + (20 : 80 × 50) = 62,50 %

B = 30 + (20 : 80 × 30) = 37,50 %

Die Abfindungszahlungen werden von der "Gesamtheit" der verbleibenden Gesellschafter getragen, sodass die Anschaffungskosten in der Gesamthandsbilanz ausgewiesen werden.

§ 24 UmwStG kann (ebenso wie beim Gesellschafterwechsel) nicht angewendet werden.

Tab. 1: Zivilrechtliche und steuerrechtliche Auswirkungen des Ausscheidens aus einer Personengesellschaft

Scheidet ein Gesellschafter aus der Personengesellschaft aus, wächst sein Anteil am Betriebsvermögen den übrigen Gesellschaftern anteilmäßig zu. Die verbleibenden Gesellschafter haben den ausscheidenden Gesellschafter abzufinden. Bis zur Höhe des Kapitalkontos des ausscheidenden Gesellschafters wird die Abfindungszahlung (wenn kein festes Kapitalkonto besteht) auf das Konto "Variables Kapital" 0880/2010 (SKR 03/04) gebucht.

Soweit die Abfindungszahlung über das Kapitalkonto hinausgeht, werden stille Reserven bei den in der Gesellschaft vorhandenen Wirtschaf...

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