Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich formfrei. Doch von nur mündlichen Vereinbarungen ist abzuraten. Für eine PartG ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben (§ 3 Abs. 1 PartGG). Wird bei Gesellschaftsgründung ein Grundstück eingebracht, ist unabhängig von der Rechtsform die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags zwingend (§ 311b BGB). Soweit minderjährige Kinder an der Gesellschaft beteiligt werden sollen, ist ein Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) bzw. eine Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 Abs. 1 BGB, § 1822 Nr. 3 BGB) erforderlich.

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