In diesem Fall handelt der Gesellschafter insoweit nicht als Unternehmer. Als Katastrophenfall erhält weder der Gesellschafter noch die Gesellschaft den Vorsteuerabzug aus dem Pkw-Erwerb – was in der Praxis unbedingt vermieden werden muss.

 
Wichtig

Eingangsrechnung muss richtig ausgestellt sein

In der Praxis ist darauf zu achten, dass der Pkw von der Gesellschaft angeschafft wird oder dass bei Anschaffung durch den Gesellschafter die Überlassung entgeltlich erfolgt.[1]

Nutzt ein originär als Unternehmer tätiger Gesellschafter den Pkw zuerst für das eigene Unternehmen (mit Vorsteuerabzug) und überlässt er den Pkw später unentgeltlich der Gesellschaft, hat der Gesellschafter dies als Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu besteuern.

Ist dagegen die unentgeltliche Pkw-Überlassung unternehmerisch bedingt, ist keine Wertabgabe zu besteuern, z. B. wenn ein Bauunternehmer als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft Baumaschinen gegen Gewinnbeteiligung zur Verfügung stellt.

[1] Abschn. 1.6 Abs. 7 Nr. 1 Beispiel 3 UStAE.

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