Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Pkw-Nutzung zu 100 % durch die Gesellschaft

Gesellschafter A der ABC-OHG erwirbt auf eigene Rechnung einen auf ihn zugelassenen Pkw und überlässt ihn in vollem Umfang der OHG zur Nutzung gegen eine besondere Vergütung.

Gesellschafter A ist Unternehmer und erhält den Vorsteuerabzug aus dem Pkw. Das Entgelt für die Pkw-Überlassung besteht in der von der OHG bezahlten besonderen Vergütung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2

Gemischte Pkw-Nutzung durch Gesellschaft und privat durch den Gesellschafter

Wie Beispiel 1, jedoch wird der Pkw nur zu 70 % für Zwecke der Gesellschaft genutzt, 30 % entfallen auf die private (unternehmensfremde) Verwendung durch Gesellschafter A.

Eine Leistung an die OHG erfolgt nur hinsichtlich der Pkw-Überlassung für Zwecke der OHG. Ist das gezahlte ­Entgelt nicht marktüblich, ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG anzusetzen.

Die Privatnutzung unterliegt bei A als Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) der Umsatzsteuer auf die bei der Privatnutzung entstandenen Aufwendungen (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Der Gesellschafter erhält den vollen Vorsteuerabzug aus ihm berechneten Eingangsleistungen.[2] Die OHG erhält Vor­steuern aus ihr berechneten Kosten (Kraftstoff, Reparatur) und aus der betrieblichen "Pkw-Vermietung" durch A.

[1] Ob das Sonderentgelt in einer festen Monatsvergütung oder in einer nach der Fahrleistung bemessenen Vergütung besteht, ist unerheblich, Abschn. 1.6 Abs. 3 UStAE.
[2] Abschn. 1.6 Abs. 7 Nr. 1 Beispiel 2 UStAE; Abschn. 15.20 UStAE.

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