Beispiel 1
Pkw-Nutzung zu 100 % durch die Gesellschaft
Gesellschafter A der ABC-OHG erwirbt auf eigene Rechnung einen auf ihn zugelassenen Pkw und überlässt ihn in vollem Umfang der OHG zur Nutzung gegen eine besondere Vergütung.
Gesellschafter A ist Unternehmer und erhält den Vorsteuerabzug aus dem Pkw. Das Entgelt für die Pkw-Überlassung besteht in der von der OHG bezahlten besonderen Vergütung.[1]
Beispiel 2
Gemischte Pkw-Nutzung durch Gesellschaft und privat durch den Gesellschafter
Wie Beispiel 1, jedoch wird der Pkw nur zu 70 % für Zwecke der Gesellschaft genutzt, 30 % entfallen auf die private (unternehmensfremde) Verwendung durch Gesellschafter A.
Eine Leistung an die OHG erfolgt nur hinsichtlich der Pkw-Überlassung für Zwecke der OHG. Ist das gezahlte Entgelt nicht marktüblich, ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG anzusetzen.
Die Privatnutzung unterliegt bei A als Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) der Umsatzsteuer auf die bei der Privatnutzung entstandenen Aufwendungen (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Der Gesellschafter erhält den vollen Vorsteuerabzug aus ihm berechneten Eingangsleistungen.[2] Die OHG erhält Vorsteuern aus ihr berechneten Kosten (Kraftstoff, Reparatur) und aus der betrieblichen "Pkw-Vermietung" durch A.
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