Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Leistungen richtet sich danach, ob es sich um Leistungen handelt,

  • die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft abgegolten werden, oder
  • die gegen Sonderentgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind.

Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter liegt auch vor, wenn die Vergütung des Gesellschafters zwar nicht im Rahmen der Ergebnisermittlung als Aufwand behandelt wird, sich jedoch gleichwohl ergebnismindernd auswirkt oder es sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalls ergibt, dass sie nach den Vorstellungen der Gesellschafter als umsatzsteuerrechtliches Sonderentgelt gewährt werden soll.

Überlässt ein Gesellschafter den von ihm erworbenen Pkw der Gesellschaft entgeltlich gegen Sonderentgelt zur Nutzung, ist er umsatzsteuerlicher Unternehmer (auch wenn er ansonsten nicht unternehmerisch tätig ist). Damit kann der Gesellschafter den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw geltend machen.

Erfolgt jedoch die Überlassung allein gegen den gesellschaftsvertraglich festgelegten Gewinnanteil, liegt keine entgeltliche Überlassung vor.[1] Ggf. ­erhält weder der Gesellschafter noch die Sozietät den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw. Dies gilt es zu vermeiden.

4.2.1 Entgeltliche Überlassung

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Pkw-Nutzung zu 100 % durch die Gesellschaft

Gesellschafter A der ABC-OHG erwirbt auf eigene Rechnung einen auf ihn zugelassenen Pkw und überlässt ihn in vollem Umfang der OHG zur Nutzung gegen eine besondere Vergütung.

Gesellschafter A ist Unternehmer und erhält den Vorsteuerabzug aus dem Pkw. Das Entgelt für die Pkw-Überlassung besteht in der von der OHG bezahlten besonderen Vergütung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2

Gemischte Pkw-Nutzung durch Gesellschaft und privat durch den Gesellschafter

Wie Beispiel 1, jedoch wird der Pkw nur zu 70 % für Zwecke der Gesellschaft genutzt, 30 % entfallen auf die private (unternehmensfremde) Verwendung durch Gesellschafter A.

Eine Leistung an die OHG erfolgt nur hinsichtlich der Pkw-Überlassung für Zwecke der OHG. Ist das gezahlte ­Entgelt nicht marktüblich, ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG anzusetzen.

Die Privatnutzung unterliegt bei A als Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) der Umsatzsteuer auf die bei der Privatnutzung entstandenen Aufwendungen (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Der Gesellschafter erhält den vollen Vorsteuerabzug aus ihm berechneten Eingangsleistungen.[2] Die OHG erhält Vor­steuern aus ihr berechneten Kosten (Kraftstoff, Reparatur) und aus der betrieblichen "Pkw-Vermietung" durch A.

[1] Ob das Sonderentgelt in einer festen Monatsvergütung oder in einer nach der Fahrleistung bemessenen Vergütung besteht, ist unerheblich, Abschn. 1.6 Abs. 3 UStAE.
[2] Abschn. 1.6 Abs. 7 Nr. 1 Beispiel 2 UStAE; Abschn. 15.20 UStAE.

4.2.2 Unentgeltliche Überlassung

In diesem Fall handelt der Gesellschafter insoweit nicht als Unternehmer. Als Katastrophenfall erhält weder der Gesellschafter noch die Gesellschaft den Vorsteuerabzug aus dem Pkw-Erwerb – was in der Praxis unbedingt vermieden werden muss.

 
Wichtig

Eingangsrechnung muss richtig ausgestellt sein

In der Praxis ist darauf zu achten, dass der Pkw von der Gesellschaft angeschafft wird oder dass bei Anschaffung durch den Gesellschafter die Überlassung entgeltlich erfolgt.[1]

Nutzt ein originär als Unternehmer tätiger Gesellschafter den Pkw zuerst für das eigene Unternehmen (mit Vorsteuerabzug) und überlässt er den Pkw später unentgeltlich der Gesellschaft, hat der Gesellschafter dies als Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu besteuern.

Ist dagegen die unentgeltliche Pkw-Überlassung unternehmerisch bedingt, ist keine Wertabgabe zu besteuern, z. B. wenn ein Bauunternehmer als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft Baumaschinen gegen Gewinnbeteiligung zur Verfügung stellt.

[1] Abschn. 1.6 Abs. 7 Nr. 1 Beispiel 3 UStAE.

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