Da die Personengesellschaft eigenständiger Unternehmer sein kann, können deren Gesellschafter auch Leistungen an die Gesellschaft erbringen, z. B. durch die entgeltliche Überlassung von Gebäude oder Kfz an die Gesellschaft. Ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch liegt auch vor, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß dem Gesellschaftsvertrag den für das Geschäftsjahr festgestellten Gesamtgewinn an ihre Gesellschafter nach der Menge der jeweils von den Gesellschaftern an die GbR gelieferten Gegenstände verteilt.[1]
Eingangsrechnung muss richtig ausgestellt sein
Da sowohl die Gesellschaft als auch deren Gesellschafter umsatzsteuerliche Unternehmer sein können, ist gerade beim Vorsteuerabzug aus der Anschaffung von unternehmerisch genutzten Wirtschaftsgütern, z. B. eines Kfz, zu beachten, dass die als Besteller auftretende Person selbst vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist und dass die Eingangsrechnung auch auf den Besteller lautet.[2]
"Missglückter" Pkw-Kauf, Versagung des Vorsteuerabzugs
Eine Anwaltssozietät bestellte einen Pkw, die Rechnung lautete auf die Sozietät. Der Gesellschafter A bestellte bei der Leasing AG einen Pkw. Gemäß dem Sozietätsvertrag wurden als Unkosten bei der Kanzlei nur die Kfz-Betriebskosten sowie Kfz-Steuer und Kfz-Haftpflichtversicherung und als Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter die AfA des gekauften Pkw sowie die Leasingraten erfasst. Die private Kfz-Nutzung der Gesellschafter unterwarf die Sozietät nicht der Umsatzsteuer. Der Gesellschafter A zahlte den Kaufpreis für den Mercedes. Die Leasingraten wurden dem Privatkonto des Gesellschafters A belastet. Die Pkws wurden ausschließlich von den jeweiligen Gesellschaftern genutzt.
Aus der Pkw-Anschaffung bzw. aus den Leasingkosten erhalten weder die Sozietät noch die Gesellschafter den Vorsteuerabzug. Die Sozietät hat die Pkws nicht für ihr Unternehmen bezogen.
Die einzelnen Gesellschafter sind – mangels entgeltlicher Überlassung der Pkws an die Sozietät – nicht Unternehmer geworden. U. a. durch die Behandlung der Abschreibung der Pkws als Sonderbetriebsausgaben und durch die Bezahlung der Anschaffungskosten bzw. der Leasingraten durch die Gesellschafter sind die Gesellschafter und nicht die Sozietät Leistungsempfänger geworden.
Auch war hinsichtlich der Leasingleistung der Vertragspartner der Gesellschafter und nicht die Sozietät.[3]
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