Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft) ist eine nur teilrechtsfähige Personenvereinigung zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mittels der von den ­Gesellschaftern zu erbringenden Leistungen und Beiträgen.

Neu wird ab 2024 sein, dass letztlich die Gesellschafter zu entscheiden haben, ob ihre GbR eine rechtsfähige oder nicht rechtsfähige GbR sein soll (s. Tz. 2.3). Die von der Rechtsprechung entwickelte Teilrechtsfähigkeit entfällt dann.

Und eine weitere Änderung im Rahmen des MoPeG[1] wird die Möglichkeit der Eintragung einer GbR in das ab 2024 neu zu schaffende Gesellschaftsregister sein mit dem Rechtsformzusatz "eGbR".

Die GbR ist die "Mutter" aller Personengesellschaften. Als Grundform setzt sie sich in vielen anderen Rechtsformen fort. Bei der GbR ist neben der persönlichen Mitarbeit jedes Gesellschafters vor allem auch die persönliche Haftung noch in der reinsten Form gegeben. Eine Haftungsbeschränkung der GbR und ihrer Gesellschafter ist ausgeschlossen. Daran ändert sich auch durch das MoPeG nichts.

Einmalig ist auch, dass eine GbR je nach Ausgestaltung eine Außen- oder eine Innengesellschaft sein kann. Das wird sich ab 2024 dann bereits anhand des Kriteriums der Rechtsfähigkeit entscheiden. Eine rechtsfähige GbR ist eine Außengesellschaft, eine nicht rechtsfähige GbR eine Innengesellschaft.

[1] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) v. 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge