Unentgeltliche Leistungen der Perso­nengesellschaft an Gesellschafter sind als sog. Wertabgabe zu besteuern, wenn die Gesellschaft hinsichtlich der zugewendeten Leistung selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt war (§ 3 Abs. 1b, 9a UStG). Auch hier errechnet sich die Umsatzsteuer von der Mindestbemessungsgrundlage.

 
Praxis-Beispiel

Unentgeltliche Pkw-Überlassung

Eine KG überlässt einem ihrer Gesellschafter einen firmeneigenen Perso­nenkraftwagen zur privaten Nutzung, ohne hierfür ein Entgelt zu verlangen.

Die Bemessungsgrundlage für die besteuernde Wertabgabe berechnet sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG nach dem auf die Privatnutzung des Pkw entfallenden Anteil der vorsteuerabzugsberechtigenden Pkw-Ausga­ben, z. B. Kraftstoff, Öl, Reparaturen, Abschreibung mit 5 Jahren. Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Verwaltung zu, hier den Wert nach der sog. 1 %-Regelung vom Bruttolistenpreis zu berechnen, abzüglich eines Abschlags von 20 % für die nicht vorsteuerbelasteten Kosten. Der für vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridfahrzeuge eingeführte halbierte Satz von 0,5 % des Bruttolistenpreises bzw. der ab 2020 geltende geviertelte Satz (0,25 % des Bruttolistenpreises) gilt umsatzsteuerlich nicht. Hier bleibt es bei der 1 %-Regelung.

Wegen des Vorsteuerabzugs bei unentgeltlicher Überlassung eines von einer sog. Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Gegenstands an einen der Gemeinschafter s. gesonderten Abschnitt 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge