Die Personenbezogenheit zeigt sich auch daran, dass grundsätzlich der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft nicht frei übertragbar ist, ganz im Gegensatz z. B. zu einer Aktie einer AG. Eine Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter möglich. Auch eine Vererbung ist ausgeschlossen; der Tod eines Gesellschafters führt grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft. Beides wird aber häufig bereits im Vorfeld im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt. Bei den Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) ist die gesetzliche Rechtsfolge das Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters.

Auch hier wird sich ab 2024 durch das MoPeG eine Änderung ergeben: Eine GbR wird, sofern nichts Gegenteiliges im Gesellschaftsvertrag vereinbart, nicht mehr durch etwaige personenbezogene Gründe, z. B. durch Tod eines Gesellschafters, aufgelöst (§ 723 BGB). Solche personenbezogenen Gründe führen künftig "nur" noch zum Ausscheiden dieses Gesellschafters, die GbR besteht mit den verbleibenden Gesellschaftern fort. Allerdings ist auch weiterhin eine davon abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich.

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