Bei verbilligten Leistungen ist wegen des "Näheverhältnisses" zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zu prüfen, ob die höhere Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG anzusetzen ist (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG). Diese ist anzusetzen, wenn das gezahlte Entgelt niedriger ist als das marktübliche Entgelt.

 
Praxis-Beispiel

Verbilligte Lieferung an den Gesellschafter

Gesellschafter C erhält von der Möbelhandels-OHG eine Kücheneinrichtung für die Privatwohnung, deren üblicher Verkaufspreis bei 12.500 EUR (netto) liegt. Die OHG berechnet C jedoch verbilligt:

 
Kücheneinrichtung 8.000 EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer +1.520 EUR
Gesamt 9.520 EUR

Aufgrund des nicht marktüblichen niedrigen Entgelts ist – statt des tat­sächlichen Rechnungsbetrags – die ­Mindestbemessungsgrundlage zu besteuern. Angesetzt wird bei der Lieferung der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten für den gelieferten Gegenstand im Zeitpunkt der Lieferung, bzw. bei nicht vorhandenem Einkaufspreis die Selbstkosten. Es ergibt sich folgende Berechnung:

 
Einkaufspreise Möbel und Geräte + Liefer- und Montagekosten 10.000 EUR
+ Kosten der Elektroinstallation + 500 EUR
= Mindestbemessungsgrundlage 10.500 EUR
davon 19 % Umsatzsteuer = 1.995 EUR

Anstelle der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer von 1.520 EUR muss die OHG 1.995 EUR Umsatzsteuer entrichten. Gesellschafter C erhält keinen Vorsteuerabzug, da er die Möbel privat bezieht.

Würde der Gesellschafter den o. g. Gegenstand für sein Unternehmen beziehen, z. B. Büromöbel, erhält dieser zuerst nur (die gesondert ausgewiesene) Vorsteuer i. H. v. 1.520 EUR. Erstellt die Gesellschaft eine berichtigte Rechnung mit Nettoentgelt und Umsatzsteuer auf die Mindestbemessungsgrundlage[1], steht dem Gesellschafter ein Vorsteuerabzug i. H. v. 1.995 EUR zu.

Bei verbilligter Gewährung sonstiger Leistungen einer Personengesellschaft an ihre Gesellschafter werden als Mindestbemessungsgrundlage die insoweit entstandenen Aufwendungen angesetzt. Die Mindestbemessungsgrundlage gilt nicht bei Zahlung eines ortsüblichen Entgelts, z. B. bei der Miete.

 
Praxis-Beispiel

Verbilligte Pkw-Überlassung

Eine KG überlässt einem ihrer Gesellschafter einen firmeneigenen Personenkraftwagen zur privaten Nutzung. Sie belastet in der allgemeinen kaufmännischen Buchführung das Privatkonto des Gesellschafters im Kalen­derjahr mit 2.400 EUR. Der auf die Privatnutzung des Pkw entfallende Anteil der vorsteuerabzugsberechtigenden Ausgaben, z. B. Kraftstoff, Öl, Reparaturen, Abschreibung mit 5 Jahren, beträgt 3.600 EUR.

Das durch Belastung des Privatkontos des Gesellschafters entrichtete Entgelt ist niedriger als die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG i. H. v. 3.600 EUR. Die Gesellschaft muss deshalb die Pkw-Überlassung mit 3.600 EUR versteuern x 19 % = 684 EUR Umsatzsteuer.[2]

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