Beförderungsunternehmen, die neben steuerermäßigten Personenbeförderungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auch Personenbeförderungen ausführen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, kann im Rahmen der Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG auf Antrag gestattet werden, die Entgelte nach dem Ergebnis von Repräsentativerhebungen dieser Unternehmen zu trennen. Die repräsentativen Verkehrszählungen müssen in angemessenen Zeiträumen bzw. bei Änderungen der Verhältnisse wiederholt werden.

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