Personenbeförderungen im Inland unterliegen grundsätzlich dem Normalsteuersatz. Allerdings sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG die folgenden Verkehrsarten mit 7 % (vom 1.7.2020 – 31.12.2020: 5 %) ermäßigt zu besteuern:

  • Personenbeförderungen mit Schiffen (befristet bis 31.12.2011[1]),
  • Personenbeförderungen im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen (unbefristet),
  • Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (unbefristet),
  • Personenbeförderungen im Verkehr mit Taxen (unbefristet),
  • Personenbeförderungen mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art – z. B. Skilifte (unbefristet),
  • Beförderungen im Fährverkehr (unbefristet),
  • Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen.[2]

Die Steuerermäßigung steht (ab 1.1.2020 mit Ausnahme des Schienenbahn-Verkehrs) unter der Bedingung, dass die genannten Beförderungen ausgeführt werden

  • innerhalb einer Gemeinde oder
  • auf einer Beförderungsstrecke von nicht mehr als 50 km.

Diese Einschränkung galt nicht für die Beförderungen von Personen mit Schiffen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG in der nach § 28 Abs. 4 UStG bis 31.12.2011 geltenden Fassung. Seit dem 1.1.2012 unterliegen die Umsätze aus den Beförderungen von Personen mit Schiffen nicht mehr generell dem ermäßigten Steuersatz. Stattdessen sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG nur noch die Umsätze aus den Beförderungen von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr ermäßigt zu besteuern, wenn die Beförderungen entweder innerhalb einer Gemeinde erfolgen oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.

 
Wichtig

Schienenbahnverkehr bundesweit steuerermäßigt

Seit dem 1.1.2020 sind Personenbeförderungen im Schienenbahn-Verkehr bundesweit begünstigt. Die bis zum 31.12.2019 geltende Einschränkung der Steuerermäßigung auf Beförderungen innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt, gilt für den Schienenbahnverkehr nicht mehr. Für den Omnibusverkehr haben sich ab 1.1.2020 keine Änderungen ergeben. Die isolierte Begünstigung des Schienenbahn-Fernverkehrs (also nicht auch des bundesweiten Busfernverkehrs oder inländischer Personenbeförderungen mit Flugzeugen) soll keinen Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz darstellen, weil eine Beförderung im Schienenbahn-Fernverkehr und eine Beförderung mittels anderer Verkehrsträger nach der maßgeblichen Sichtweise eines Durchschnittsverbrauchers nicht gleichartig seien. So sichere der Schienenbahn-Fernverkehr aufgrund des Streckennetzes wie kein anderer Verkehrsträger die Mobilität und Flexibilität der Bürger.[3] Die Angabe der Tarifentfernung auf Fahrausweisen der Eisenbahnen ist ab 1.1.2020 nicht mehr notwendig. Sowohl im Nah- als auch im Fernverkehr ist immer der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.[4]

 
Praxis-Tipp

Bahncard

Auch der Verkauf einer Bahncard25 oder Bahncard50 unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass die Bahncard so eng mit der eigentlichen (selbst steuerermäßigten) Beförderungsleistung verbunden ist, dass umsatzsteuerrechtlich von einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang auszugehen ist.

Die einzelnen Verkehrsarten sind grundsätzlich nach dem Verkehrsrecht abzugrenzen.[5] Das bedeutet, dass insoweit insbesondere die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes zu beachten sind.

Bei einer Beförderung in Schlafwagen bewirkt neben der Eisenbahngesellschaft auch die Schlafwagengesellschaft eine Beförderungsleistung. Die Steuerermäßigung gilt deshalb auch für die Überlassung von Schlafgelegenheiten in Eisenbahnschlafwagen.

 
Wichtig

Beförderung von Tieren nicht steuerbegünstigt

Die Steuerermäßigung stellt nur auf die Beförderung von Personen ab. Eine Beförderung von Tieren oder z. B. auch Leichen durch Bestattungsunternehmen ist deshalb grundsätzlich nicht steuerbegünstigt.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegt die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen dem ermäßigten Steuersatz, wenn

  • sie innerhalb einer Gemeinde durchgeführt wird oder
  • die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.

Begünstigt ist nur der Verkehr mit Taxen, der Mietwagenverkehr unterliegt dem allgemeinen Steuersatz. Für Unternehmer des Mietwagenverkehrs besteht keine Betriebs- und Beförderungspflicht. Sie unterliegen anders als die Taxiunternehmer keinen Tarifvorschriften, sondern können ihr Entgelt frei vereinbaren. Ob die umsatzsteuerlich unterschiedliche Behandlung unionsrechtlich gerechtfertigt ist, musste der EuGH in den Rs. C-454/12[6] und C-455/12[7] zu entscheiden. Nach dem EuGH-Urteil v. 27.2.2014[8] verbietet der Neutralitätsgrundsatz die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze auf Personenbeförderungen im Nahverkehr zum einen per Taxi und zum anderen per Mietwagen mit Fahrergestellung nicht grundsätzlich. Hierfür müssen aber zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen, denen diese beiden Beförderungsarten unterliegen, muss die Beförderung per Taxi einen k...

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