Bei Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die nicht im Inland[1] zugelassen sind, wird die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zuständige Zolldienststelle berechnet (Beförderungseinzelbesteuerung), wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet (z. B. Grenze zur Schweiz) überschritten wird.[2] Für die Beförderungsstrecke im Inland wird in diesen Fällen vom sog. Durchschnittsbeförderungsentgelt ausgegangen – nicht vom vereinbarten Entgelt. Dieses berechnet sich nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer).[3] Das anzusetzende Durchschnittsbeförderungsentgelt beträgt 4,43 Cent je Personenkilometer.[4]

Im Ausland ansässige Unternehmer,[5] die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies regelmäßig nur einmal – vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze – bei dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Hierbei ist es auch möglich, Aufstellungen über die Kennzeichen aller Fahrzeuge des betroffenen Unternehmens einzureichen, die voraussichtlich für grenzüberschreitende Personenbeförderungen eingesetzt werden sollen. Das Finanzamt erteilt eine Bescheinigung, die während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen ist. Das Verfahren wurde in den letzten Jahren im Rahmen des Möglichen weiter vereinfacht. So können z. B. unterjährige Änderungen hinsichtlich der verwendeten Fahrzeuge (z. B. bei einer notwendigen Nutzung eines Fremdfahrzeuges) formlos per E-Mail angezeigt werden. Die Bescheinigungen werden i. d. R. noch am gleichen Tag per Post übersandt. Nur bei Nichtvorlage der erforderlichen Bescheinigung können die Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften i. H. der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen.[6] Die entrichtete Sicherheitsleistung ist im Rahmen der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr auf die zu entrichtende Steuer anzurechnen. Die Sicherheitsleistung ist für die Sicherung des Steueraufkommens im Rahmen von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen – auch innerhalb der EU – zwingend erforderlich.

Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung

In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung wird wie folgt verfahren[7]:

  • Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in 2 Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle abzugeben.
  • Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Beförderer hat dieses Stück mit der Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen.
  • Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle, bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet, eine weitere Steuererklärung in 2 Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer geändert hat.

Fahrzeug darf nicht im Inland zugelassen sein

Die Beförderungseinzelbesteuerung setzt voraus, dass der Omnibus, mit dem die Personenbeförderungen durchgeführt werden, nicht im Inland[8] zugelassen ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Beförderer ein ausländischer Unternehmer ist. Unerheblich ist, ob der Unternehmer Eigentümer des Busses ist oder ob er ihn gemietet hat.

Führt ein Omnibusunternehmer die Beförderung mit einem gemieteten Kraftomnibus durch, geht der Beförderungsleistung eine Leistung voraus, die in der Vermietung des Kraftomnibusses besteht. Es ist deshalb neben der Beförderungsleistung im Inland auch die Vermietungsleistung zu besteuern, wenn sie im Inland ausgeführt wird.

Betreibt der Vermieter sein Unternehmen im Drittlandsgebiet, wird eine kurzfristige Vermietungsleistung als im Inland ausgeführt behandelt, soweit der Kraftomnibus im Inland genutzt wird.[9] Ist der Vermieter im Ausland ansässig, obliegt die Besteuerung der Vermietungsleistung im Inland nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG dem Beförderungsunternehmer als Leistungsempfänger.

 
Wichtig

Beförderungseinzelbesteuerung auch bei nicht grenzüberschreitenden Sonderfahrten im Inland

Die Beförderungseinzelbesteuerung ist nicht auf den Beförderungsverkehr beschränkt, bei dem eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird. Sie ist auch auf Personenbeförderungen anzuwenden, die nur im Inland durchgeführt werden (z. B. auf Sonderfahrten während eines Aufenthaltes im Inland), soweit sie im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Beförderung stehen, bei denen eine Drittlandsgrenze überschritten wurde.

Der Gelegenheitsverkehr mit den genannten Omnibussen umfasst[10]

  • die Ausflugsfahrten,
  • die Ferienziel-Reisen und
  • den Verkehr mit Mietomnibussen.

Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Tei...

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