Der Ort einer Personenbeförderung liegt nach § 3b Abs. 1 Satz 1 UStG dort, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird. Das gilt auch für online gebuchte Personenbeförderungen. Damit können grundsätzlich nur im Inland vorgenommene Beförderungen steuerbar sein. Die Ortsbestimmung ist sowohl bei Personenbeförderungen an Unternehmer und diesen gleichgestellten juristischen Personen als auch bei Beförderungsleistungen an Nichtunternehmer anzuwenden. Bei einer sog. grenzüberschreitenden Beförderung, d. h. die Beförderung erstreckt sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, unterliegt nur der auf das Inland entfallende Streckenanteil in Deutschland als steuerbarer Umsatz der Umsatzbesteuerung. Der auf das Ausland entfallende Teil der Beförderungsleistung ist in Deutschland nicht steuerbar; die Besteuerung in dem anderen Staat bestimmt sich nach dessen Vorschriften. Der nationale Gesetzgeber hat die Bundesregierung in § 3b Abs. 1 Satz 4 UStG ermächtigt, zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für die o. g. grenzüberschreitenden Beförderungen zu bestimmen, dass kurze inländische Beförderungsstrecken als ausländische Strecken und kurze ausländische Beförderungsstrecken als inländische Strecken angesehen werden. Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates von dieser Ermächtigung in den §§ 27 UStDV Gebrauch gemacht.

Nach § 2 UStDV ist eine inländische Verbindungsstrecke zwischen 2 Orten im Ausland als ausländische (nichtsteuerbare) Beförderungsstrecke anzusehen, wenn die Verbindungsstrecke den nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellt und der (inländische) Streckenanteil nicht länger als 30 km ist. Das gilt allerdings nicht für Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und für kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen.[1]

Nach § 3 UStDV ist eine ausländische Verbindungsstrecke zwischen 2 Orten im Inland als inländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn der (ausländische) Streckenanteil nicht länger als 10 km ist. Dies gilt allerdings nicht für Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und für kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Grenzüberschreitende Personenbeförderung mit ausländischer Beförderungsstrecke

Eine Omnibusfahrt von A nach C führt über den Ort B. Die Orte A und C liegen im Inland, B ist ein Ort in der Schweiz, der 3 km von der deutschen Grenze entfernt liegt.

Der Bus legt auf seiner Fahrt von A nach C insgesamt nur 6 km auf schweizerischem Gebiet zurück. Die Strecke gilt deshalb ebenfalls als inländische Beförderungsstrecke und unterliegt damit der deutschen Umsatzsteuer.

Nach § 5 UStDV (weggefallen zum 1.7.2021) sind bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit im Inland oder im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen inländische Streckenanteile, die in einer Fahrtrichtung nicht länger als 10 km sind, als ausländische (nichtsteuerbare) Beförderungsstrecken anzusehen. Dies gilt jedoch nicht für Personenbeförderungen von und zu den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten.[3]

Die EU-Kommission hatte wegen § 5 UStDV gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die Vorschrift ist durch das JStG 2020[4] zum 1.7.2021 aufgehoben worden.

 
Hinweis

Änderung ab 1.7.2021

Steuerpflichtige, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen erbringen, können anstelle der nur noch bis 30.6.2021 geltenden Vereinfachung gem. § 5 UStDV vom OSS-Verfahren (§ 18i, § 18k UStG) Gebrauch machen und ihre Umsätze in diesem besonderen Besteuerungsverfahren erklären.

Zusatzverpflegung an Bord von Flugzeugen

Snacks, kleine Süßigkeiten und Getränke, die an Bord eines Flugzeugs während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets gegen gesondertes Entgelt abgegeben werden, werden nach § 3e UStG am Abgangsort des Flugzeugs geliefert. Es handelt sich nicht um eine Nebenleistung zur Flugbeförderung.[5]

Bereederung eines Forschungsschiffes

In Fällen der Bereederung eines Schiffes mit allen damit erforderlichen Leistungen in einem Gesamtpaket handelt es sich um eine Leistung eigener Art, die nach § 3a Abs. 1 UStG oder nach § 3a Abs. 2 UStG (Leistung an eine ausschließlich nichtunternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist oder Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch tätig ist) im Inland steuerbar ist. Die Annahme einer Beförderungsleistung kommt nicht in Betracht, weil es sich um einen Bereederungsvertrag handelt, der die komplette Bereederung einschließt und auch die Wahrnehmung spezieller Aufgaben umfasst, die für den Betrieb eines Forschungsschiffes von Bedeutung sind. Dem Auftraggeber kommt es nicht allein auf die Beförderungsleistungen, sondern auf die Sicherstellung des Betriebs des Forschungsschiffes mit all den dafür erforderlichen Leistungen insgesamt an.[6]

[4] BGBl 20...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge