Trotz des Mangels an Fachkräften mündet eine Entlassung gerade bei älteren Arbeitnehmern in eine zumindest zeitweilige Arbeitslosigkeit. Dadurch entstehen dem Unternehmen direkt keine Kosten. Indirekt kann es jedoch zu enormen Aufwendungen kommen, wenn eine mögliche Arbeitslosigkeit nicht berücksichtigt wird.

Ansprüche durch geringeres Arbeitslosengeld

Grundsätzlich wird eine Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Nur wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, erfolgt eine teilweise Anrechnung (§ 158 SGB III). Der anzurechnende Betrag ist abhängig vom Alter des Beschäftigten und von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Je älter der zu Kündigende ist und je länger er im Unternehmen war, desto kleiner ist der Anteil der Abfindung, der auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Das Arbeitslosengeld wird solange nicht gezahlt, bis der Anrechnungsbetrag aufgebraucht ist, längstens dauert die Anrechnung ein Jahr. Dadurch sinkt der Betrag, den der Mitarbeiter von seiner Abfindung netto zur Verfügung hat. Die Forderungen werden höher, der Arbeitgeber muss entsprechend höhere Abfindungen anbieten, um freiwillige Mitarbeiter für eine Entlassung zu finden oder um dem Arbeitsgerichtsprozess zu entgehen.

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