Kommentar

Steuererklärungen sind im allgemeinen eigenhändig zu unterschreiben. Eigenhändigkeit einer Unterschrift bedeutet, daß sie „von der Hand” des Steuerzahlers stammen muß. Nur wenn der Steuerzahler infolge eines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der eigenhändigen Unterschrift gehindert ist, ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten erlaubt . In diesem Fall ist die Bevollmächtigung für das Finanzamt erkennbar offenzulegen , i. d. R. ist dem Finanzamt eine Originalvollmacht vorzulegen. Das bedeutet, daß das in einem Steuergesetz bestimmte Formerfordernis der eigenhändigen Unterschrift nicht erfüllt ist, wenn die Unterschrift in verdeckter Stellvertretung in der Weise erfolgt, daß ein Bevollmächtigter mit dem Namen des Steuerzahlers ohne jeden Zusatz oder sonstigen Hinweis auf eine Bevollmächtigung unterschreibt ( Vollmacht ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 07.11.1997, VI R 45/97

Anmerkung

Anmerkung: Im Urteilsfall hatte ein Dolmetscher für einen früher in Deutschland als Arbeitnehmer tätigen Ausländer einen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich sowie eine Einkommensteuer-Erklärung unterschrieben, ohne auf die Bevollmächtigung hinzuweisen. Da die eigenhändige Unterschrift nicht in der gesetzlich vorgegebenen Antrags-/Erklärungspflicht nachgeholt wurde, mußte der Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich bzw. die Einkommensteuer-Erklärung als unwirksam angesehen werden. Das Urteil zeigt auf, wie diese nachteiligen Folgen vermieden werden können.

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