FinMin Mecklenburg-Vorpommern, 14.6.2006, IV 302 - S 2742 - 34/93

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird „ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft […] einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer erst dann eine Pension zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abschätzen kann. Hierzu bedarf es in der Regel eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren. Dies gilt nicht, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung aufgrund der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abgeschätzt werden kann, wie z.B. in Fällen der Betriebsaufspaltung und Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft.” (> Tz. 1.1 des BMF-Schreibens vom 14.5.1999, BStBl 1999 I S. 512).

Mit Urteil vom 22.2.2006, 1 K 372/02 hat das FG Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass im Streitfall drei Jahre und 11 Monate zwischen der Gründung einer Kapitalgesellschaft und der Pensionszusage ausgereicht haben, um die künftige wirtschaftliche Ertragsentwicklung auf Grund gesicherter Erkenntnisse einschätzen zu können. Im Hinblick auf die Umstände des entschiedenen Einzelfalls erscheint die Entscheidung des FG überzeugend. Deshalb ist die vom FG zugelassene Revision mit Einverständnis des Ministeriums nicht eingelegt worden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Es wird gebeten, in vergleichbaren Fällen darauf zu achten, dass hinsichtlich der personenbezogenen Probezeit (regelmäßig 2 – 3 Jahre) und der unternehmensbezogenen Wartezeit (regelmäßig wenigstens fünf Jahre) stets eine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalls vorgenommen wird.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

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