Überblick

Pensionszusagen einer Personengesellschaft an mittelbar oder unmittelbar beteiligte Gesellschafter sind in ihrer Gesamthandelsbilanz zu passivieren. In der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ist in gleicher Höhe eine Forderung auszuweisen.

 

Kommentar

Das BMF passt sich der BFH-Rechtsprechung an. Entgegen bisheriger Verwaltungsauffassung ist für eine Pensionszusage einer Personengesellschaft auf Gesellschaftsebene eine Rückstellung zu bilden. Hierbei sind die Grundsätze des § 6a EStG zu beachten. Nach Eintritt des Versorgungsfalls ist die Rückstellung anteilig gewinnerhöhend aufzulösen. Im Fall des Todes der begünstigten Personen entsteht auf Ebene der Personengesellschaft ein außerordentlicher Ertrag. Der Pensionsrückstellung auf Gesellschaftsebene steht eine korrespondierende Forderung des begünstigten Gesellschafters gegenüber. Diese stellt bei ihm Sonderbetriebsvermögen dar. Laufende Pensionsleistungen führen beim begünstigten Gesellschafter zu Sonderbetriebseinnahmen. Auch ehemalige Gesellschafter oder durch die Pensionszusage begünstigte Hinterbliebene des Gesellschafters sind mit den nachträglichen Einkünften in die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung einzubeziehen. Die Forderung wird erst bei Wegfall des Pensionsanspruchs in der Sonderbilanz ausgebucht. Rückdeckungsansprüche der Personengesellschaft an eine Rückdeckungsversicherung sind laut BMF kein Betriebsvermögen. Prämienzahlungen und spätere Leistungen der Versicherung führen zu Entnahmen und Einlagen aller Gesellschafter.

Hinweis

Gewährt im Fall einer GmbH & Co. KG die Komplementär-GmbH eine Pensionszusage an einen Kommanditisten, bleibt die KG-Bilanz hiervon unberührt. Die Passivierung der Zusage erfolgt in der GmbH-Bilanz und führt zu einer Sonderbetriebsausgabe der Komplementärin. Der Pensionsanspruch stellt bei dem begünstigten Kommanditisten Sonderbetriebsvermögen dar. Die Regelungen des BMF-Schreibens sind zwingend für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 enden. Für offene Veranlagungszeiträume der Vorjahre besteht ein Wahlrecht. Für Altzusagen existieren Übergangs- und Billigkeitsregelungen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 29.1.2008, IV B 2 – S 2176/07/0001.

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