Kurzbeschreibung

Bei Pensionszusagen gibt es viele Besonderheiten und Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Diese Checkliste nennt alle Fakten, die zu prüfen bzw. zu klären sind: Grundsatzfragen, Umfang und Höhe, Rückdeckungskonzept.

Pensionszusage

Grundsatzfragen

  ja nein
  • Für die zivilrechtliche Wirksamkeit einer Pensionszusage ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung (oder des nach dem Gesellschaftsvertrag zuständigen Gesellschaftsorgans) erforderlich. Wird diese Voraussetzung erfüllt?
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  • Sind die arbeitsrechtlichen Kriterien zur vorgezogenen Altersrente, Unverfallbarkeit, Anpassung laufender Renten geregelt (ggf. durch Übernahme der betriebsrentenrechtlichen Regelungen)?

      Wenn nein: Die Steuerwirksamkeit der Zuführung zur Pensionsrückstellung bei vorgezogener Altersrente, Aufrechterhaltung einer unverfallbaren Anwartschaft, Anpassung der Rente ist nicht sichergestellt.
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  • Kann die Altersrente im Rahmen der flexiblen Altersrente nur dann bezogen werden, wenn gleichzeitig Leistungen aus der gesetzlichen Rente fällig werden?

      Wenn ja: Diese Bedingung sollte aufgehoben werden, da Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) i. d. R. sozialversicherungsfrei sind.
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  • Hat der GGF bei vorzeitigem Ausscheiden nur dann einen unverfallbaren Anspruch, wenn die gesetzlichen Fristen gem. § 1b BetrAVG gewahrt sind?

      Wenn ja: Bei GGF kann auf diese Fristen verzichtet werden, Höhe der unverfallbaren Anwartschaft ratierlich bezogen auf den Zusagezeitpunkt (nicht Beginn der Betriebszugehörigkeit!).
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  • Enthält die Pensionszusage eine Regelung zur aufgeschobenen Altersrente?

    Wenn nein: Die Anhebung des Finanzierungsendalters auf 66 oder 67 Jahre (abhängig vom Geburtsjahr) wurde von der Finanzverwaltung zwar wieder aufgehoben (BMF, Schreiben v. 9.12.2016, IV C6 – S 2176/07/10004). Das Endalter 65 musste aber spätestens bis 31.12.2017 wieder gewählt werden. Außerdem greift 66 bzw. 67 als Finanzierungsendalter bei wesentlichen Änderungen, die an der bestehenden Zusage vorgenommen werden (z. B. Erhöhung der Altersleistungen) und grundsätzlich für Neuzusagen. Bei Weiterbeschäftigung über die feste Altersgrenze von z. B. 65 Jahren hinaus bietet sich aber eine prozentuale Erhöhung der Altersrente von z. B. 0,5 % je Monat des späteren Rentenbezugs an, da hiermit die Verkürzung der Rentenbezugsphase zumindest teilweise wieder kompensiert wird.

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  • Enthält die Pensionszusage eine Regelung, nach der jederzeit eine Abfindung der Verpflichtung in Höhe des steuerlichen Teilwerts erfolgen kann?

     

    Wenn ja: Dieser Passus sollte gestrichen werden, da diese Regelung lt. BFH (Urteil v. 10.11.1998, I R 49/97, BFH/NV 1999 S. 202, BStBl 2005 II S. 261) einen steuerschädlichen Vorbehalt darstellt, der bei einer Prüfung durch die Finanzverwaltung zur Nichtanerkennung der Pensionsrückstellungen führen wird (BMF, Schreiben v. 6.4.2005, IV B 2 – S 2176 – 10/05, BStBl 2005 I S. 619; v. BMF, Schreiben v. 1.9.2005, IV B2 – S 2176 – 48/05, BStBl 2005 I S. 2005, 860).

    Eine Kapitalisierungsoption für den Zeitpunkt des Rentenbeginns und/oder bei Veräußerung der GmbH bzw. bei Anteilsverkauf sowie für den Fall der Liquidation des Unternehmens sollte aber rechtzeitig in die Zusage aufgenommen werden, da eine Spontanabfindung nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerschädlich wäre (BFH, Urteil v. 11.9.2013, I R 28/13). Außerdem muss die Kapitalisierungsoption den Berechnungsansatz (z. B. Barwert), die Rechnungsgrundlagen wie die Sterbetafeln sowie den Rechnungszins und weitere Parameter, wie z. B. einen Rententrend, als Mindestvoraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung beschreiben (BFH, Urteil v. 10.7.2019, XI 47/17; BFH, Urteil v. 23.7.2019, XI 48/17).

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  • Ist eine rechtsverbindliche Dynamik der Anwartschaft (bei EUR-Festrenten) bzw. der laufenden Rente vereinbart?

      Wenn nein: Das Nachzahlungsverbot kann steuerrechtlich den in der Zukunft geplanten Erhöhungen entgegenstehen (Vereinbarung muss spätestens 10 Jahre vor der (vorgezogenen) Altersgrenze getroffen werden).
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  • Erfolgte bei der Einrichtung der Pensionszusage eine Angemessenheitsprüfung?

    Wenn nein: Um auszuloten, ob die Pensionszusage angemessen ist oder gar eine höhere Zusage möglich ist, kann es empfehlenswert sein, ein Angemessenheitsgutachten einzuholen.

  • Besteht eine sog. Nur-Pension, d. h. es wird keine Aktiv-Vergütung gezahlt?

    Wenn ja: Die Pensionsrückstellungen werden steuerrechtlich nur anerkannt, wenn eine Entgeltumwandlung zugrunde liegt (BMF, Schreiben v. 13.12.2012, IV C6-S 2176/07/10007).

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  • Entspricht die Pensionszusage dem Grundsatz der Üblichkeit? Unüblich sind z. B.

    • Witwen- bzw. Witwerrentenübergänge von mehr als 2/3 der Altersrente,
    • Hinterbliebenenrentenübergänge (Witwe bzw. Witwer plus Waisen) von mehr als 100 % der Altersrente,
    • überhöhte Dynamikprozentsätze von mehr als 3 % in der Anwartschafts- bzw. Rentenphase.
  Wenn nein: Die Zusage sollte mit dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt abgestimmt werden, da die Gefahr besteht, dass di...

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