Lange Zeit wurde die mit dem Teilverzicht gewünschte Folge des Einfrierens der Zusage auf den bereits erdienten Teil von der Finanzverwaltung mitgetragen. Mit Erlass vom 17.12.2009[1] hat das Finanzministerium NRW dieser Vorgehensweise jedoch eine klare Absage erteilt. Nach seiner Auffassung ist ein Verzicht auf den future service mit der Folge des Einfrierens der bereits gebildeten Pensionsrückstellung nicht möglich, weil die Versorgungszusage ein einheitlicher Vermögensvorteil ist. Wird auf diesen nur zum Teil verzichtet, so betrifft der Verzicht sowohl den bereits erdienten als auch den noch zu erdienenden Teil.

 
Praxis-Beispiel

Teilverzicht[2]

Dem GGF Meier wurde am 16.1.1994 eine Pensionszusage erteilt, nach der er eine monatliche Altersrente von 6.300 EUR bzw. eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 6.300 EUR erhalten soll.

In einer Änderungsvereinbarung zur Pensionszusage zwischen der GmbH und dem GGF Meier vom 1.8.2012 werden diese Anwartschaften auf jeweils 3.200 EUR reduziert.

Nach dem Inhalt der Änderungsvereinbarung handelt es sich bei den Beträgen von 3.200 EUR jeweils um die einvernehmlich als unverfallbar festgestellten Anwartschaften. Ein weiteres Anwachsen von Versorgungsanwartschaften soll ab dem 1.8.2012 nicht mehr erfolgen. Künftig anwachsende Versorgungsanwartschaften werden einvernehmlich auf 0 EUR gesetzt.

Aufgrund des Teilverzichts kommt es zu einer teilweisen Auflösung der Pensionsrückstellung. Im Gegensatz zur bisherigen Handhabung, sollte in der Steuerbilanz nach dem Verzicht eine nach § 6a Abs. 3 Satz 2 EStG bemessene Pensionsrückstellung in der Höhe ausgewiesen werden, wie sie sich ergeben hätte, wenn von vornherein nur die geminderte Zusage erteilt worden wäre. Der Verzicht wirkt also auf den future service.

Aufgrund des Teilverzichts liegt eine verdeckte Einlage i. H. d. Wiederbeschaffungskosten für den Differenzbetrag zwischen der ursprünglich zugesagten und der reduzierten Versorgung vor. Die in der Änderungsvereinbarung durch die Parteien festgelegte Höhe der unverfallbaren Anwartschaft, ist daher unbeachtlich für die Frage, ob eine verdeckte Einlage vorliegt.

[2] In Anlehnung an FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass v. 17.12.2009, S 2743 – 10 – VB 4.

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