Aus den hier betrachteten Varianten ergibt sich ein für die Bilanz beachtlicher Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt des Diensteintritts und erstmaliger Zusage. Je später die Zusage nach dem Diensteintritt erteilt wird, desto höher die bilanzielle Belastung im Jahr der Zusage. Das liegt daran, dass in die Berechnung des Rückstellungswerts auch die Jahre der Dienstzeit vor Erteilung der Pensionszusage mit einfließen.

Die Rückstellung selbst darf erst zum Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden, in dem die Zusage erteilt wird. Daraus folgt, dass die erstmalige Zuführung zur Pensionsrückstellung besonders hoch ist, weil in diesem ersten Jahr auch die Anteile an dem Barwert berücksichtigt werden, die auf die Dienstzeit vor Erteilung der Pensionszusage entfallen. Hieraus folgt, dass die Zuführung zur Pensionsrückstellung im Jahr der Erteilung der Zusage umso höher ist, je größer der Zeitraum zwischen Diensteintritt und Erteilung der Pensionszusage (Vordienstzeit) ist.

Dieser Effekt tritt auch bei einer späteren Erhöhung der zugesagten Versorgungsbezüge sowie bei einer späteren Dynamisierung ein. Auch in diesen Fällen wird unterstellt, dass der am Bilanzstichtag gültige Verpflichtungsumfang bereits vom Dienstbeginn an bestanden hat. Diese mit dem Teilwertverfahren verbundenen Belastungen der Bilanz greift der Steuergesetzgeber auf und sieht in § 6a Abs. 4 EStG die Möglichkeit vor, die Rückstellung des Erstjahres auf dieses und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig zu verteilen. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn sich der Teilwert einer bereits laufenden Versorgungszusage in einem Jahr um mehr als 25 % erhöht.

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