Kommentar

Nach der Rechtsprechung ist für eine im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöhte Pension die Rückstellung ( § 6 a EStG ) so zu ermitteln, als ob Versorgungsbezüge in Höhe eines angemessenen Prozentsatzes der jeweiligen Aktivbezüge zugesagt worden wären. Werden im Hinblick auf erwartete, aber ungewisse inflationäre Einkommensentwicklungen überhöhte Festzusagen erteilt, dürfen die vorweggenommenen ungewissen Entwicklungen nur insoweit berücksichtigt werden, als es einem angemessenen Verhältnis der Rente zu den letzten Aktivbezügen entspricht ( Pensionsrückstellungen ).

An dieser Rechtsprechung hält der BFH fest. Das Gesetz ( § 6 a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 EStG ) verbietet die Berücksichtigung künftiger ungewisser Rentenerhöhungen. Dieses Verbot würde unterlaufen, wenn entweder im Hinblick auf künftige ungewisse („säkulare”) Einkommenserhöhungen von vornherein überhöhte Festzusagen erteilt oder die Zusage jährlicher geometrischer Steigerungen auf die ohnehin steigenden Aktivgehälter berücksichtigt würde. Nicht zuletzt im Interesse der Gleichbehandlung mit sog. teildynamisierten Renten können künftige Erhöhungen der Bemessungsgrundlage nicht durch im voraus vereinbarte Übermaßrenten berücksichtigt werden. Ebenso wie künftige Erhöhungen der Aktivlöhne als Bemessungsgrundlage der Renten erst berücksichtigt werden dürfen, wenn sie eingetreten sind ( § 6 a Abs. 3 Satz 4 EStG ), kann auch die durch Vereinbarung einer Übermaßrente vorweggenommene künftige Einkommensentwicklung nicht berücksichtigt werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.05.1995, I R 16/94

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