Pensionsrückstellungen bei Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft unterliegen steuerrechtlich nach Maßgabe des § 6a EStG einem Passivierungsgebot.

Im Fall einer beherrschenden Stellung gelten in der Steuerbilanz erhöhte Anforderungen hinsichtlich folgender Elemente der betrieblichen Veranlassung:

  • Ernsthaftigkeit
  • Erdienenszeitraum/Erdienbarkeit
  • Angemessenheit und
  • Finanzierbarkeit.

Eine beherrschende Stellung liegt vor bei einer Mehrheitsbeteiligung oder wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mit anderen Gesellschaften über eine Mehrheit der Stimmen verfügt und zwischen ihnen (für die jeweilige Beschlussfassung) gleichgerichtete Interessen bestehen.[1]

Für die steuerliche Anerkennung ist erforderlich, dass der Vorsorgeanspruch in der Zeit von der Zusage bis zum Beginn der Versorgung vom begünstigten Gesellschafter erdient werden kann.[2][3] Bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind 4 Zeitgrenzen zu berücksichtigen (personenbezogene Probezeit, unternehmensbezogene Wartezeit, Erdienungszeitraum und Altersgrenze).[4]

Ferner sind die zivilrechtlichen Vorschriften wie das Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB sowie die Regelungen des Gesellschaftervertrags zu beachten. Verstöße gegen die erhöhten Anforderungen können zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

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