Viele Pensionäre beziehen neben ihrer Pension weitere steuerpflichtige Einkünfte, z. B. aus Vermietung und Verpachtung. Da Renten und Pensionen in der Übergangsphase bis 2057 steuerlich begünstigt sind, gibt es auch für die übrigen Alterseinkünfte bis dahin eine steuerliche Vergünstigung: den Altersentlastungsbetrag[1] nach § 24a EStG. Für eine Übergangszeit bis einschließlich 2039 wird der Altersentlastungsbetrag für die neu hinzukommenden Jahrgänge schrittweise abgebaut. Ab 2040 gibt es keinen Altersentlastungsbetrag mehr.

Der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitaleinkünfte werden beim Altersentlastungsbetrag nicht berücksichtigt.[2]

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