Die Unterstützungskasse ist ein rechtlich verselbstständigter, gleichwohl durch den Arbeitgeber getragener Versorgungsträger, der meist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, einer GmbH oder einer Stiftung betrieben wird.[1] Im Gegensatz zur Pensionskasse schließt die Unterstützungskasse satzungsgemäß einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen aus, zahlt also ausdrücklich nur freiwillige Leistungen. Die Unterstützungskasse wird vom Arbeitgeber – nicht notwendig schon in der Ansparphase – im Umfang der Versorgungsverpflichtungen dotiert. Die Zahlungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse werden nicht als Arbeitslohn versteuert, weil es sich bei der Unterstützungskasse um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung handelt, die auf ihre Leistungen – zumindest bei formaler Betrachtung – keinen Rechtsanspruch gewährt. Leistungen, die der Arbeitnehmer aus der Unterstützungskasse erhält, sind lohnsteuerpflichtig, werden also als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert.[2] Der Werbungskosten-Pauschbetrag wird gewährt, ebenso der Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

[1] Hohaus/Mittelsten/Scheid, DStZ 2002 S. 627, 628.

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