Pensionäre haben einen Vorteil im Vergleich zu aktiven Arbeitnehmern. Ihr Ruhegehalt zählt zu den steuerbegünstigten Versorgungsbezügen, für die in der Übergangszeit von 2005 bis einschließlich 2057 zum Ausgleich der steuerlich unterschiedlichen Behandlung von Renten und Pensionen ein Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (sog. Freibeträge für Versorgungsbezüge) gewährt wird.

 
Wichtig

Sukzessive Kürzung des Versorgungsfreibetrags

Der Versorgungsfreibetrag wird schrittweise – im Gleichklang zur schrittweisen Anhebung des Besteuerungsanteils von Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Basisrentenverträgen (sog. Basisversorgung) gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG im Zuge der Überführung dieser Einkünfte in die vollständige nachgelagerte Besteuerung ab 2058 – bis einschließlich 2057 gekürzt. Er sollte sich ursprünglich in den Jahren 2006 bis 2020 in Schritten von 1,6 % und in den Jahren 2021 bis 2039 in Schritten von 0,8 % verringern und im Jahr 2040 0 % der Versorgungsbezüge betragen. Auch der jährliche Höchstbetrag wird in der Übergangsphase entsprechend abgesenkt. Infolge der schrittweisen Erhöhung des Besteuerungsanteils von Renten hätten der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ab 2040 ihre Berechtigung verloren.

Neuregelung ab 2023: Durch das Wachstumschancengesetz[1] soll der Anstieg des Besteuerungsanteils der Renten aus der Basisversorgung verringert werden. Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzusetzende Prozentsatz zur Bemessung des Versorgungsfreibetrags nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 %, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 % verringert. Der Höchstbetrag sinkt danach ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 EUR und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 EUR. Kongruent mit der vollständigen Umsetzung der nachgelagerten Besteuerung im Bereich der Alterseinkünfte aus der Basisversorgung sind die Freibeträge damit im Jahr 2058 vollständig abgeschmolzen. Versorgungsbezüge würden dann ab 2058 ohne Freibeträge für Versorgungsbezüge besteuert.

Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden gem. der Tabelle in § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG nach den Verhältnissen des Jahres des Versorgungsbeginns ermittelt. Die Freibeträge für Versorgungsbezüge werden in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs berücksichtigt.[2] Für an Hinterbliebene des Versorgungsempfängers geleistete Bezüge werden sie nach § 19 Abs. 2 Satz 7 EStG fortgeführt. Auch regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs, z. B. Pensionserhöhungen, führen nicht zu einer Neuberechnung der Freibeträge.[3]

Bei einem Jahr des Versorgungsbeginns bis 2005 beträgt der jährliche Versorgungsfreibetrag ab 2005 40 % der Versorgungsbezüge, höchstens aber 3.000 EUR. Hinzu kommt seit 2005 ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von zunächst 900 EUR.[4] Damit ergibt sich für Pensionäre, die bis einschließlich 2005 in den Ruhestand gegangen sind, insgesamt ein Freibetrag von 3.900 EUR jährlich. Für Pensionäre, die seit 2006 in den Ruhestand treten, werden der Versorgungsfreibetrag und auch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag schrittweise abgeschmolzen. Beamten- und Werkspensionen werden nach Ablauf der Übergangszeit ab 2058 wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung voll versteuert.

Im Gegensatz zum Versorgungsfreibetrag selbst ist der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag prinzipiell unabhängig von der Höhe der Versorgungsbezüge. Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag dürfen nur maximal so hoch sein wie die Versorgungsbezüge. Negative Einkünfte ergeben sich durch Abzug des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag nicht.[5]

 
Wichtig

Versorgungsfreibetrag wird für die gesamte Dauer der Pension festgeschrieben

Der für den einzelnen Pensionär nach dem Jahr des Versorgungsbeginns ermittelte Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag ändert sich in den Folgejahren nicht, er wird in dieser Höhe für die gesamte Dauer der Pension festgeschrieben. Wer also bis einschließlich 2005 in Pension ging, ist vom Abschmelzen des Versorgungsfreibetrags samt Zuschlag nicht betroffen.

Erhalten beide Ehepartner Versorgungsbezüge, steht der Versorgungsfreibetrag einschließlich Zuschlag jedem gesondert zu, jedoch nur bezogen auf seine eigenen Versorgungsbezüge. Eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Höchstbetrags auf den anderen Ehepartner ist nicht möglich.

[1] § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes v. 27.3.2024, BGBl. 2024 I, Nr. 108.

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