Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, erhält er von seinem Dienstherrn Heil- und Pflegeleistungen sowie Sachschäden ersetzt[1], evtl. auch einen Ausgleich nach, wenn er in seiner Erwerbsfähigkeit länger als 6 Monate wesentlich beschränkt ist.[2] Diese Unfallfürsorgeleistungen sind nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei. Gleiches gilt für Unterhaltsbeiträge nach den §§ 40–43a BeamtVG.[3] Auch der Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG ist ein Bezug, der "versorgungshalber" i. S. d. § 3 Nr. 6 EStG gewährt wird und somit nach dieser Vorschrift steuerbefreit ist.[4]

 
Wichtig

Unfallruhegehalt

Ist ein Beamter infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, erhält er ein erhöhtes Unfallruhegehalt.[5] Das erhöhte Unfallruhegehalt ist als einheitliches Ruhegehalt wie eine normale Pension zu versteuern.[6]

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