Das Sterbegeld i. S. d. § 18 Abs. 12 Nr. 1 und Abs. 3 BeamtVG ist ein Versorgungsbezug und gehört daher zu den steuerbegünstigten Versorgungsbezügen.[1] Diese einmalige Leistung beträgt das Doppelte der Bezüge des Verstorbenen. Es wird in einer bestimmten Reihenfolge an Ehegatten, Kinder oder Verwandte bezahlt. Für das Sterbegeld gelten zur Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge ebenfalls der Prozentsatz, der Höchstbetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag des Verstorbenen.[2] Das Sterbegeld ist als eigenständiger – zusätzlicher – Versorgungsbezug zu behandeln. Die Zwölftelregelung des § 19 Abs. 2 Satz 12 EStG ist auf das Sterbegeld nicht anzuwenden. Bemessungsgrundlage für die Versorgungsfreibeträge ist das im betreffenden Kalenderjahr zugeflossene Sterbegeld.

 
Praxis-Beispiel

Versorgungsfreibetrag bei Bezug von Sterbegeld

A ist Beamter im Ruhestand. Er erhält seit 2004 eine Pension. Im April 2023 starb er. Seine Ehefrau B erhält ab Mai 2023 ein Witwengeld von monatlich 1.200 EUR. Außerdem erhält sie im Jahr 2023 einmalig ein Sterbegeld von 4.000 EUR.

Witwengeld: Für den Versorgungsfreibetrag der B sind der für A maßgebende Prozentsatz und Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags samt Zuschlag (2005) anzuwenden. Der Versorgungsfreibetrag der B beträgt also 40 % ihrer auf 12 Monate umgerechneten Hinterbliebenenbezüge von 14.400 EUR, maximal 3.000 EUR, der Zuschlag beträgt 900 EUR. Die Versorgungsfreibeträge sind im Jahr 2023 auf 8 Monate umzurechnen.[3] Der Versorgungsfreibetrag 2023 beträgt somit 8/12 von 3.000 EUR = 2.000 EUR, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 8/12 von 900 EUR = 600 EUR.

Sterbegeld: Für das Sterbegeld von 4.000 EUR sind ebenfalls der für A maßgebende Prozentsatz und Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags samt Zuschlag (2005) maßgebend. Der Versorgungsfreibetrag beträgt somit 40 % von 4.000 EUR = 1.600 EUR und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 EUR.

Beide Versorgungsfreibeträge ergeben für 2023 einen Betrag von 2.000 EUR + 1.600 EUR = 3.600 EUR, abzugsfähig ist jedoch nur der für 2005 maßgebende Höchstbetrag von 3.000 EUR. Hinzu kommt der Zuschlag von insgesamt 900 EUR.

 
Praxis-Tipp

Keine Steuerbefreiung für beamtenrechtliches pauschales Sterbegeld

Der BFH[4] hat entschieden, dass es sich bei dem Sterbegeld, das aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften für Hinterbliebenenversorgung dem überlebenden Ehegatten oder dem Abkömmling eines verstorbenen Beamten gewährt wird, um einen Versorgungsbezug i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG handelt, sodass die Einnahmen um den Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Sätzen 3 und 7 EStG sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag i. H. v. 102 EUR gem. § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG zu mindern sind. Das Sterbegeld ist aber nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.

[1] R 19.8 Abs. 1 Nr. 1 LStR 2023; R 19.9 Abs. 3 Nr. 3 LStR 2023; H 19.8 LStH 2023 "Versorgungsbezüge", "Sterbegeld".
[2] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010: 004, IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 182.

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