1.9.1 Witwen-/Witwer- und Waisengeld

Für die laufenden Bezüge, die im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung der Beamten an Witwen/Witwer oder Waisen gezahlt werden, gilt steuerlich prinzipiell das Gleiche wie beim Ruhegehalt. Die Hinterbliebenen erzielen als Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten eigene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Durch die Zahlung von dem Erblasser zustehenden Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen werden diese steuerlich zu Arbeitnehmern. Der Lohnsteuerabzug ist nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ggf. Steuerklasse VI) der Erben oder Hinterbliebenen durchzuführen.[1]

Die Witwe erhält 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat bzw. hätte, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Für Hinterbliebene aus Ehen, die vor dem 1.1.2002 geschlossen wurden und bei denen zumindest ein Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren ist, beträgt das Witwen-/Witwergeld 60 % des Ruhegehalts. Das Waisengeld beträgt für Halbwaisen 12 %, für Vollwaisen 20 % und für Unfallwaisen 30 % des Ruhegehalts der verstorbenen Beamtin bzw. des verstorbenen Beamten. Die Kinder erzielen dadurch eigene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug nach, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs des Verstorbenen.[2] Bei Bezug von Witwen-/Witwer- oder Waisengeld ist für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen maßgebend, der diesen Versorgungsanspruch zuvor begründete.[3]

 
Praxis-Beispiel

Versorgungsfreibetrag bei Bezug von Witwengeld

A war Beamter im Ruhestand. Er starb im Oktober 2023. Seit Vollendung seines 62. Lebensjahres im Jahr 2004 hat er eine Pension erhalten, im Jahr 2023 von 20.000 EUR (10 × 2.000 EUR). Seine Ehefrau B erhält ab November 2023 als Pension ein Witwengeld von monatlich 1.200 EUR, aber kein Weihnachtsgeld.

Der Versorgungsfreibetrag des A samt Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist bereits mit der Pensionsabrechnung für Januar 2005 (40 % der voraussichtlichen Versorgungsbezüge 2005, maximal 3.000 EUR + 900 EUR Zuschlag) auf 3.900 EUR festgeschrieben worden. Im Jahr 2023 erhält A noch anteilige Versorgungsfreibeträge von 10/12 von 3.900 EUR = 3.250 EUR.

Für die überlebende Ehefrau B sind mit der Pensionsabrechnung für November 2023 eigene Versorgungsfreibeträge zu ermitteln. Zugrunde gelegt wird dabei das 12-Fache der Hinterbliebenenbezüge für November 2022 = 14.400 EUR. Darauf sind nach § 19 Abs. 2 Satz 7 EStG der maßgebliche Prozentsatz, der Höchstbetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag des verstorbenen A (40 %, maximal 3.000 EUR + Zuschlag 900 EUR) anzuwenden. Im Jahr 2023 erhält B die Versorgungsfreibeträge von 3.000 EUR + 900 EUR = 3.900 EUR nur anteilig mit 2/12 = 650 EUR.

A und B müssen im Jahr 2023 versteuern:

 
  A B
  EUR EUR
Brutto-Versorgungsbezüge A: 10 x 2.000 EUR 20.000 -
Brutto-Versorgungsbezüge B: 2 x 1.200 EUR - 2.400
./. Versorgungsfreibetrag und ­Zuschlag ./. 3.250 ./. 650
./. Werbungskosten-Pauschbetrag ./. 102 ./. 102
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit 16.648 1.648
[1] § 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV; H 19.9 LStH 2023 "Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers".
[3] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010: 004, IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 180.

1.9.2 Sterbegeld

Das Sterbegeld i. S. d. § 18 Abs. 12 Nr. 1 und Abs. 3 BeamtVG ist ein Versorgungsbezug und gehört daher zu den steuerbegünstigten Versorgungsbezügen.[1] Diese einmalige Leistung beträgt das Doppelte der Bezüge des Verstorbenen. Es wird in einer bestimmten Reihenfolge an Ehegatten, Kinder oder Verwandte bezahlt. Für das Sterbegeld gelten zur Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge ebenfalls der Prozentsatz, der Höchstbetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag des Verstorbenen.[2] Das Sterbegeld ist als eigenständiger – zusätzlicher – Versorgungsbezug zu behandeln. Die Zwölftelregelung des § 19 Abs. 2 Satz 12 EStG ist auf das Sterbegeld nicht anzuwenden. Bemessungsgrundlage für die Versorgungsfreibeträge ist das im betreffenden Kalenderjahr zugeflossene Sterbegeld.

 
Praxis-Beispiel

Versorgungsfreibetrag bei Bezug von Sterbegeld

A ist Beamter im Ruhestand. Er erhält seit 2004 eine Pension. Im April 2023 starb er. Seine Ehefrau B erhält ab Mai 2023 ein Witwengeld von monatlich 1.200 EUR. Außerdem erhält sie im Jahr 2023 einmalig ein Sterbegeld von 4.000 EUR.

Witwengeld: Für den Versorgungsfreibetrag der B sind der für A maßgebende Prozentsatz und Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags samt Zuschlag (2005) anzuwenden. Der Versorgungsfreibetrag der B beträgt also 40 % ihrer auf 12 Monate umgerechneten Hinterbliebenenbezüge von 14.400 EUR, maximal 3.000 EUR, der Zuschlag beträgt 900 EUR. Die Versorgungsfreibeträge sind im Jahr 2023 auf 8 Monate umzurechnen.[3] Der Versorgungsfr...

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