Die Altersversorgung der Beamtinnen und Beamten ist im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt, das für Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder entsprechend gilt. Die Versorgung der Berufssoldaten richtet sich nach den gleichen Grundsätzen und ist im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) geregelt. Beamte haben bei Dienstunfähigkeit und Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf ein Ruhegehalt (Pension), dessen Höhe sich nach den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit richtet. Beamte zahlen anders als die Rentenversicherungspflichtigen im aktiven Arbeitsleben keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

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