BMF, 27.8.2020, IV A 4 - S 1547/19/10001 :001

Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl 2020 I S. 1585) wurde mit § 12 Absatz 2 Nr. 15 eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden gebe ich nachstehend die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
(Sachentnahmen)
für das Kalenderjahr 2020
 
Vorbemerkungen
  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
  4. Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2020 (1. Januar bis 30. Juni 2020) und für das 2. Halbjahr 2020 (1. Juli bis 31. Dezember 2020) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Gewerbezweig

Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer

1. Januar bis 30. Juni 2020
  ermäßigter Steuersatz Steuersatz insgesamt
  EUR EUR EUR
Bäckerei 609 203 812
Fleischerei/Metzgerei 445 432 877
Gaststätten aller Art      
a) mit Abgabe von kalten Speisen 563 543 1.106
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 844 884 1.728
Getränkeeinzelhandel 52 151 203
Café und Konditorei 589 321 910
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 295 39 334
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 570 340 910
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 137 118 255
Gewerbezweig

Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer

1. Juli bis 31. Dezember 2020
  ermäßigter Steuersatz voller Steuersatz insgesamt
  EUR EUR EUR
Bäckerei 648 151 799
Fleischerei/Metzgerei 622 249 871
Gaststätten aller Art      
a) mit Abgabe von kalten Speisen 714 367 1.081
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.218 432 1.650
Getränkeeinzelhandel 52 151 203
Café und Konditorei 622 262 884
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 295 39 334
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 602 301 903
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 137 118 255

Das BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2019 (GZ: IV A 4 – S 1547/19/10001:001, DOK 2019/1054438) wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1

UStG § 10 Abs. 4 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2020, 867

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge