Überblick

Seit jeher erfreuen sich Sachzuwendungen, die im Wirtschaftsleben zwischen den Beteiligten ausgetauscht werden, der uneingeschränkten Aufmerksamkeit des Fiskus. Bereits 1996 regelte ein bundeseinheitlicher Erlass (BMF, Schreiben v. 14.10.1996, IV B 2 – S 2143 – 23/96, BStBl 1996 I S. 1192) die steuerliche Behandlung sog. Incentive-Reisen, die von Unternehmen gewährt werden, um Geschäftspartner oder eigene Arbeitnehmer für erbrachte Leistungen zu belohnen und zu Mehr- oder Höchstleistungen zu motivieren.

Mit einem weiteren Schreiben nahm die Finanzverwaltung in 2005 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen in VIP-Logen Stellung (BMF, Schreiben v. 22.8.2005, IV B 2 – S 2144 – 41/05, BStBl 2005 I S. 845). Neben allgemeinen Grundsätzen und Regelungen zur vereinfachten Aufteilung der geleisteten Ausgaben in Werbung, Bewirtung und Geschenke bestand der wesentliche Kernpunkt dieser Regelung darin, dem zuwendenden Unternehmen die abgeltende Besteuerung der Zuwendungen an die eigenen Arbeitnehmer sowie an Dritte zu gestatten und somit die ertragsteuerlichen Folgen für die Gäste zu übernehmen. Den steuerlichen Folgen der sog. Hospitality-Leistungen im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2006 wurde ein weiteres Schreiben gewidmet (BMF, Schreiben v. 30.3.2006, IV B 2 – S 2144 – 26/06, BStBl 2006 I S. 307). Schließlich wurde zur Anwendung des sog. VIP-Logen-Erlasses auf ähnlich gelagerte Sachverhalte Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 11.7.2006, IV B 2 S 2144 – 53/06, BStBl 2006 I S. 447).

Die Reaktionen der Praxis auf all diese Regelungen zeigte, wie schwierig es ist, eine gut gemeinte Verwaltungsregelung auf bestimmte Sachverhalte zu begrenzen, ohne Berufungsfälle zu schaffen, denen argumentativ nur schwer entgegengetreten werden kann.

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber seit 2007 eine Pauschalierung durch den Zuwendenden auf freiwilliger Basis eingeführt, die – anders als die VIP-Logen-Regelung – nicht nur ausgewählte Sachverhalte umfasst, sondern im Interesse der einheitlichen Beurteilung gleichgelagerter Sachverhalte und zur Vermeidung von Berufungsfällen die Gewährung von Sachzuwendungen an Dritte umfassend regelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 37b EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich insbesondere im Einführungsschreiben zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG (BMF, Schreiben v. 29.4.2008, IV B 2 – S 2297 – b/07/0001, BStBl 2008 I S. 566), das unter Beteiligung der Wirtschaftsverbände und unter Berücksichtigung der zu § 37b EStG ergangenen Rechtsprechung des BFH aktualisiert und neu bekannt gemacht wurde (BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 – S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468; ergänzt durch BMF, Schreiben v. 28.6.2018, IV C 6 – S 2297-b/14/10001, BStBl 2018 I S. 814).

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