Die pauschale Einkommensteuer ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der lohnsteuerlichen Betriebsstätte i. S. d. § 41 Abs. 2 EStG anzumelden und spätestens am 10. Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten, ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden.

Da die pauschale Einkommensteuer im Rahmen des bestehenden Lohnsteuer-Anmeldungsverfahrens erfasst wird, kann der Zuwendende auf bewährte verfahrensrechtliche Regelungen zurückgreifen. Für ausländische Zuwendende ergeben sich die für die Verwaltung der Lohnsteuer zuständigen Finanzämter aus analoger Anwendung des H 41.3 LStH (wie ausländische Bauunternehmer).

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