OFD Koblenz, 2.8.2004, S 2137 A

Diese Kurzinformation tritt an die Stelle der Kurzinformation Nr. 009/04 vom 12.5.2004.

Änderungen gegenüber der ursprünglichen Kurzinformation haben sich hinsichtlich der Gewährleistungszeiträume (regelmäßig 4 Jahre nach Neufassung der Verdingungsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) im Jahre 2002 oder 5 Jahre nach § 634a Abs. 1 BGB, Absatz 3 zu Tz. 2) und der Bemessungsgrundlage (grundsätzlich können lediglich die am Abschlussstichtag abgenommenen und auch abgerechneten Bauleistungen, ggf. auch Teilleistungen, Bemessungsgrundlage der Gewährleistungsrückstellung sein, Absatz 4 zu Tz. 2) ergeben.

Es ist gefragt worden, ob in der Bauwirtschaft pauschale Gewährleistungsrückstellungen in Anlehnung an Sicherheitseinbehalte in Höhe von 2 – 3 % der Auftragssumme gebildet werden können. Hierzu gilt nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:

 

1. Grundsätze

Aufwendungen, die erst in einem späteren Wirtschaftsjahr zu einer in ihrer Höhe und ihrem genauen Fälligkeitstermin am Bilanzstichtag noch nicht feststehenden Ausgabe führen, sind unter den Voraussetzungen von § 249 Handelsgesetzbuch (HGB) dem Wirtschaftsjahr ihrer Verursachung zuzurechnen und als Rückstellung auszuweisen. Das gilt auch für Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen.

In der Steuerbilanz gilt nach § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Entsprechendes, soweit das Steuerrecht keine vom Handelsrecht abweichenden Ansatzvorschriften enthält.

R 31c Einkommensteuerrichtlinien (EStR) enthält allgemeine Erläuterungen zur Auslegung der vorstehenden Rückstellungsvoraussetzungen. Diese geben insbesondere die Grundsätze wieder, die der BFH in langjähriger Rechtsprechung zu § 249 HGB (i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG) aufgestellt hat. Danach ist eine Rückstellung (zwingend) zu bilden, wenn

  1. am Bilanzstichtag eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung vorliegt,
  2. die Verpflichtung am Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist,
  3. mit der künftigen Inanspruchnahme aus der Verpflichtung zu rechnen ist und
  4. die künftigen Aufwendungen nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen.

Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten darf u.a. nur dann gebildet werden, wenn mit der Inanspruchnahme aus einer nach ihrer Entstehung oder Höhe ungewissen Verpflichtung ernsthaft zu rechnen ist (R 31c Abs. 2 EStR). Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ist aufgrund objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender und spätestens bei Aufstellung der Bilanz erkennbarer Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen, es müssen mehr Gründe für als gegen die Inanspruchnahme sprechen, vgl. R 31c Abs. 5 EStR.

 

2. Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen in der Bauwirtschaft

Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen, mit denen das Risiko künftigen Aufwands durch kostenlose Nacharbeiten, durch Ersatzlieferungen oder aus Minderungen bzw. Schadensersatzleistungen wegen Nichterfüllung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Gewährleistungen erfasst werden soll, können bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen als Einzelrückstellungen für die bis zum Tag der Bilanzaufstellung bekannt gewordenen einzelnen Garantiefälle oder als Pauschalrückstellung gebildet werden.

Für die Bildung von Pauschalrückstellungen ist weiter Voraussetzung, dass der Kaufmann aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit Garantieinanspruchnahmen rechnen muss oder dass sich aus der branchenmäßigen Erfahrung und der individuellen Gestaltung des Betriebs die Wahrscheinlichkeit ergibt, Garantie- oder Gewährleistungen erbringen zu müssen.

Die Unternehmen der Bauindustrie bieten unterschiedliche Gewährleistungszeiträume (z.B. regelmäßig 4 Jahre nach Neufassung der Verdingungsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) im Jahre 2002 oder 5 Jahre nach § 634a Abs. 1 BGB). Unterschiedliche Risiken im Rahmen eines Bauvorhabens sind differenziert zu betrachten.

In der Baubranche sind die gewährleistungspflichtigen Umsätze den einzelnen Sparten (Hochbau, Tiefbau, Straßenbau etc.) zuzuordnen. Grundsätzlich können lediglich die am Abschlussstichtag abgenommenen und auch abgerechneten Bauleistungen, ggf. auch Teilleistungen, Bemessungsgrundlage der Gewährleistungsrückstellung sein. Die gewährleistungspflichtigen Umsätze sind um die Leistungen (Subunternehmerleistungen, anteilige ARGE Leistungen etc.) zu mindern, bei denen Rückgriffsmöglichkeiten auf Dritte bestehen.

Aus der Inanspruchnahme von Sicherheitseinbehalten von bis zu 5 % der Auftragssumme können keine Rückschlüsse auf die tatsächlich erbrachten oder künftig zu erbringenden Garantieleistungen gezogen werden. Sicherheitseinbehalte erfüllen lediglich die Funktion einer Kaution und sind keine Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Gewährleistungen.

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.9.1999 kann von der Finanzverwaltung die Bildung einer Pauschal...

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