Begriff

Eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist vor allem eine für den Zusammenschluss von freiberuflich Tätigen geeignete Gesellschaftsform. Die PartG als relativ neue Rechtsform wurde speziell auf die Bedürfnisse der Angehörigen freier Berufe zugeschnitten, sodass diese nicht mehr zwingend auf eine GbR oder eine Kapitalgesellschaft zurückgreifen müssen. Insbesondere ist durch die PartG auch die Möglichkeit eröffnet, interprofessionell und international zusammenzuarbeiten.

Für eine die Besteuerung der Einkünfte einer PartG gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln, die für alle Personengesellschaften maßgebend sind. Die Gesellschaft unterliegt nicht selbst der Einkommensteuer, sondern die im Rahmen einer PartG erzielten Einkünfte sind den Partnern zuzurechnen und von ihnen zu versteuern. Auch sind die steuerlichen Grundsätze einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, jedoch mit der Besonderheit, dass im Regelfall keine gewerblichen Einkünfte, sondern weiterhin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus §§ 1 – 11 PartGG.[1] Zu Teilbereichen wird im PartGG auf bisher bewährtes Recht zurückgegriffen, wie z. B. für die Gewinnverteilung, Geschäftsführung, Vertretung und Haftung auf die Regeln der GbR (§§ 738 ff. BGB), der OHG (§§ 110 – 119 HGB) bzw. der KG (§§ 159, 160 HGB). Je nach Berufsgruppe ist ggf. noch spezielles Berufsrecht, z. B. BRAO, WPO, zu beachten.

Steuerlich gelten die allgemeinen Regeln für die Gewinnermittlung in §§ 4 ff. EStG, zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und zur Mitunternehmerschaft in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

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