Ein Wechsel zwischen den Rechtsformen, z. B. von einer GbR in die PartG, wird zwar als Umwandlung bezeichnet. Dies ist aber keine Umwandlung i. S. d. Umwandlungsgesetzes. Ein entsprechender Wechsel der Rechtsform ist als sog. Wechsel des "Rechtskleides" dennoch steuerlich neutral möglich. Es tritt keine Betriebsaufgabe oder Versteuerung von stillen Reserven, z. B. im Praxiswert, ein.

Beim Wechsel in die PartG ist aber darauf zu achten, dass die angestrebten Vorteile der Partnerschaft erst mit der Eintragung im Partnerschaftsregister eintreten.

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