Scheidet ein Partner aus der PartG aus, bleibt diese weiterhin bestehen. Das gilt zumindest, solange noch mindestens 2 Partner in der PartG verbleiben. Der Anteil des Ausscheidenden wächst den verbleibenden Partnern zu.[1]

Als Gründe für einen Austritt kommen in Betracht:

  • Der Tod eines Partners,
  • die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Partner,
  • die Kündigung durch einen Partner oder dessen Gläubiger,
  • eine zwangsweise Ausschließung aus wichtigem Grund[2] oder
  • der Verlust der erforderlichen Berufszulassung.[3]

Ein ausscheidender Partner haftet für Verbindlichkeiten der Partnerschaft noch grundsätzlich 5 Jahre lang weiter – die sog. Nachhaftung.[4]

Für den Todesfall ist relevant, dass die Beteiligung an einer Partnerschaft nicht vererblich ist; dies kann aber im Partnerschaftsvertrag auch abweichend geregelt werden.[5] In diesem Fall muss der Erbe aber die Voraussetzungen als Partner mitbringen. Andernfalls scheidet der Verstorbene aus und der Erbe erhält lediglich einen Abfindungsanspruch.

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