Für Verbindlichkeiten einer Partnerschaftsgesellschaft muss diese zunächst mit ihrem Gesellschaftsvermögen einstehen. Daneben haften dem Grunde nach alle Partner. Diese Haftung erfolgt – wie bei der GbR oder der OHG – jeweils gesamtschuldnerisch und auch unbeschränkt.[1]

Damit wäre die PartG als Rechtsform für viele Sozietäten sicherlich schon ausgeschieden. Doch der Gesetzgeber hat dem Risiko der gemeinschaftlichen Berufsausübung und der daraus resultierenden Haftung durch eine Sonderregelung Rechnung getragen. Anstelle der ursprünglich vorgesehenen Möglichkeit zur fakultativen Haftungsbeschränkung wurde eine Sonderregelung zur Haftung geschaffen.

4.1 Handelndenhaftung

Um die Haftung der Partner nicht zu umfassend werden zu lassen, sieht die geänderte Fassung des § 8 Abs. 2 PartGG[1] folgende Regelung vor: Soweit nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst waren, haften – neben der Partnerschaft – nur diese Partner für berufliche Fehler – die sog. Handelndenhaftung.

 
Praxis-Beispiel

Fehlerhafte Berufsausübung

A ist Partner der Rechtsanwälte A, B & C Partnerschaft. Der langjährige Kunde X wird nur von A betreut. A begeht einen entscheidenden Fehler, woraus dem X ein Schaden von 1 Mio. EUR entsteht. Für den Schaden haftet die Partnerschaft und daneben nur der A. Die Privatvermögen von B und C bleiben vor einem Zugriff des X im Haftungswege geschützt.

Diese Handelndenhaftung ist ein entscheidender Vorteil, wenn die Wahl zwischen einer PartG oder einer GbR als Rechtsform für den Zusammenschluss ansteht.

Doch selbst diese eingeschränkte Haftung bei fehlerhafter Berufsausübung ist für viele Freiberufler ein Hinderungsgrund. Denn viele Aufgaben lassen sich in der Praxis nur in einem Arbeitsteam aus mehreren interdisziplinären Partnern bewältigen, welche damit auch bei der Haftung mit im Boot sind. Lediglich für untergeordnete Bearbeitungsbeiträge bleibt es bei der Sonderregelung mit einer personellen Haftungseinschränkung.

Daher haben vor allem Rechtsanwälte vermehrt auf die Rechtsform der britischen Limited Liability Partnership (LLP) zurückgegriffen, die in punkto Haftung eine bessere Abschirmung bringt. Steuerberater haben sich oftmals für eine GmbH & Co. KG als besser geeignete Rechtsform entschieden.

[1] Änderungsgesetz v. 22.7.1998, BGBl 1998 I S. 1878.

4.2 PartGmbB

Insbesondere das weiterhin anzutreffende Ausweichen auf ausländische Rechtsformen war für den Gesetzgeber Anlass, eine nochmalige Änderung des PartGG im Bereich der Haftungsbeschränkung vorzunehmen.[1] Kern dieser Änderung ist die Sonderform einer PartG, die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – kurz: PartGmbB.

Unverändert blieb die Haftung des Gesellschaftsvermögens der PartG. Neu ist hingegen, dass nicht nur eine Einschränkung der Haftung auf den bzw. die jeweils handelnden Partner möglich ist. Mit den am 19.7.2013 in Kraft getretenen Änderungen, insbesondere des § 8 Abs. 4 PartGG, kann nun auch die persönliche Haftung des Partners ausgeschlossen und damit insbesondere ein Schutz für das Privatvermögen erlangt werden.

Voraussetzung dafür ist, dass eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist. Die Höhe des Versicherungsschutzes ist nicht direkt im PartGG geregelt; dieses verweist hierzu auf die einzelnen berufsrechtlichen Regelungen. Beispielhaft ist für Steuerberater eine Mindestversicherungs­summe je Versicherungsfall i. H. v. 1 Mio. EUR vorgeschrieben[2] oder für Rechtsanwälte i. H. v. 2,5 Mio. EUR.[3]

 
Step by Step

Der Wechsel in der Praxis

Die "Umwandlung" einer PartG in eine PartGmbB läuft wie folgt ab:

  • Beschluss der Gesellschafterversammlung hierüber, verbunden mit einer Neufassung des Gesellschaftsvertrags;
  • geänderte Firmierung der PartG mit einem Hinweis auf die Haftungsbeschränkung; dazu genügt der abgekürzte Zusatz "mbB";
  • Abschluss einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung;
  • Anmeldung der Änderung beim Partnerschaftsregister unter Vorlage einer Versicherungsbestätigung.

Damit die Haftungsbeschränkung auch für Mandanten der PartGmbB greift, für welche der Mandatsvertrag bereits zuvor abgeschlossen worden war – sog. Altmandate –, bedarf es der Information der Mandanten über diese Veränderung und deren Zustimmung zu dieser Haftungsbeschränkung.

Zu beachten ist, dass keine generelle Haftungsbeschränkung eintritt, sondern nur für die Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung.[4] Damit haften die Partner einer PartGmbB weiterhin gesamtschuldnerisch und auch mit ihrem Privatvermögen für alle anderen Verbindlichkeiten, wie z. B. ausstehende Gehälter, rückständige Miete, Strom, Umsatzsteuern etc.

[1] Änderungsgesetz v. 15.7.2013, BGBl 2013 I S. 2386.
[3] § 51a Abs. 2 BRAO.

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