Zum Betriebsvermögen einer PartG rechnet zunächst das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft. Zusätzlich sind aber auch von einem Partner an die PartG überlassene Wirtschaftsgüter dem steuerlichen Betriebsvermögen zuzurechnen – das sog. Sonderbetriebsvermögen.

Damit ist nicht nur die Miete, die ein Partner von der PartG z. B. für die vermieteten Praxisräume erhält, steuerlich dem Gewinn hinzuzurechnen, sondern auch die Praxisräume selbst stellen Betriebsvermögen dar. Der Partner erzielt mit der Vermietung keine Einkünfte nach § 21 EStG, sondern der Überschuss aus der Vermietung ist ein Teil seines Gewinns aus der PartG. Die Praxisräume sind mit der Überlassung kein Privatvermögen mehr, womit eintretende Wertsteigerungen steuerlich erfasst und bei Realisierung der stillen Reserven, z. B. bei Ende der Vermietung, auch versteuert werden.

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