In den Partnerschaftsvertrag.[1] sollten "freiwillig" auch noch Regelungen zur Verteilung des Gewinns bzw. Verlustes aufgenommen werden. Denn fehlt eine solche Regelung, kommt die Grundregel aus dem GbR-Recht zum Zuge: das Ergebnis der PartG wird nach Köpfen – also nach gleichen Anteilen – verteilt.[2] Dies mag im Einzelfall den Anforderungen der Partner genügen, doch häufig wird eine detaillierte Zuweisung der Erträge gewünscht. Dabei sollen z. B. Umstände wie Erfahrung, Zugehörigkeit und Tätigkeitsumfang mit einfließen.

 
Praxis-Tipp

Schriftliche Regelung für Gewinnverteilung

Für die Praxis empfiehlt es sich, generell auch die Regeln für die Gewinnverteilung schriftlich zu fixieren. Dies trotz einer erfreulichen FG-Entscheidung,[3] wonach eine mangels Partnerschaftsvertrag nur mündlich gefasste Gewinnverteilung grundsätzlich steuerlich zu beachten ist.

Sinnvoll werden meist auch ergänzende Regeln sein, die den Zeitpunkt und den Umfang von Entnahmen im Partnerschaftsvertrag festschreiben.

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