Die Partner einer PartG sind verpflichtet, die neu gegründete PartG zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden.[1] Dieses Register wird bei den Amtsgerichten geführt; zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Anmeldung muss öffentlich beglaubigt sein, es genügt damit eine schriftliche Anmeldung mit einer Beglaubigung der Unterschriften der Partner durch einen Notar.[2]

Im Partnerschaftsregister werden die Pflichtangaben des Partnerschaftsvertrags und zusätzlich das Geburtsdatum jedes Partners und seine Vertretungsmacht eingetragen. Weitere Bestimmungen im Partnerschaftsvertrag werden nicht veröffentlicht.

Spätere Änderungen in der PartG, insbesondere ein Wechsel bei den Partnern, eine Namensänderung oder eine Sitzverlegung müssen ebenfalls angemeldet werden.

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