1.1 Gesellschaftsvertrag

Bei der PartG nennt sich dieser Vertrag "Partnerschaftsvertrag"; dafür ist die Schriftform vorgeschrieben.[1] Ein Partnerschaftsvertrag muss zwingend die folgenden Punkte beinhalten:

  • der Name und der Sitz der Partnerschaft,
  • für jeden Partner dessen Vornamen, Namen, Wohnort und der ausgeübte Beruf sowie
  • den Gegenstand der Partnerschaft.

Diese Pflichtvorgaben des § 3 Abs. 2 PartGG können noch um weitere individuell erforderliche bzw. sinnvolle Angaben ergänzt werden. Solche weiteren Bestandteile eines Partnerschaftsvertrags sind entsprechend dem Grundsatz der Vertragsfreiheit möglich und für die Praxis auch dringend zu empfehlen. Zu denken ist hierbei insbesondere an:

  • Regeln zur Gewinn- und Verlustbeteiligung,
  • die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung,
  • Vereinbarungen zum Ausscheiden eines Partners,
  • Ermittlung einer Abfindung sowie
  • Regelungen zur Auflösung der PartG.

Sollte hieran bei einer bereits erfolgten Gründung der PartG noch nicht gedacht worden sein, ist eine spätere Änderung und Ergänzung des Partnerschaftsvertrags jederzeit noch möglich. Soweit der Vertrag und auch das PartGG keine ausdrücklichen Regelungen zu einer Rechtsfrage enthalten, kommen die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des BGB zur Anwendung.[2]

Ab 2024 wird § 3 PartGG gestrichen[3], sodass die Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Inhalt eines Partnerschaftsvertrags entsprechend gelten.

[1] § 3 Abs. 1 PartGG.
[3] § 3 PartGG i. d. F. des MoPeG v. 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436.

1.2 Partner

Von besonderer Bedeutung bei der PartG ist die Frage, wer Partner in dieser Gesellschaftsform sein kann. Dieser elementare Punkt ist gesetzlich geregelt.[1] Danach ist der Zugang in eine PartG nur für Angehörige der freien Berufe möglich.

Folgende selbstständig ausgeübte Berufe werden vom Gesetz konkret als freie Berufe aufgeführt – zur besseren Übersicht untergliedert in die Sachbereiche

  • Medizin: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen;
  • Beratung: Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigte, hauptberufliche Sachverständige;
  • Produktion: Architekten, Ingenieure, Handelschemiker;
  • Kommunikation: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Schriftsteller; Übersetzer und ähnliche Berufe;
  • Sonstige: Wissenschaftler, Künstler, Lehrer und Erzieher, Lotsen.

Die gesetzliche Auflistung ist zwar sehr umfassend, gilt aber als nicht abschließend. Das zeigt sich auch daran, dass zusätzlich eine allgemeine Umschreibung des Personenkreises für eine PartG mit im Gesetz enthalten ist. Danach haben die freien Berufe im Allgemeinen zum Inhalt, auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung eine persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit. Diese zusätzliche Allgemeindefinition soll vor allem bei praktischen Abgrenzungsproblemen nicht genannter Tätigkeiten weiterhelfen.

 
Praxis-Tipp

Rückgriff auf steuerliche Grundlagen

Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass weitgehende Übereinstimmung zwischen dem PartGG und der Abgrenzung der freiberuflichen und nicht freiberuflichen Tätigkeit in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bestehen soll. So sind auch die einzeln aufgelisteten Katalogberufe in beiden Normen identisch. Damit kann im Zweifelsfall auf die umfassende Rechtsprechung zur steuerlichen Abgrenzung der Freiberufler zurückgegriffen werden.

Als Partner kommen nur natürliche Personen infrage.[2] Damit kann weder eine andere Personengesellschaft noch eine Kapitalgesellschaft in eine PartG aufgenommen werden.

Die Berufsausübung in der PartG kann durch berufsrechtliche Einzelregelungen versagt oder eingeschränkt sein[3]; beispielhaft wird hier die Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) genannt. Diese sah früher vor, dass z. B. ein Bilanzbuchhalter nicht als freier Mitarbeiter beschäftigt werden durfte.

 
Wichtig

Mitarbeit nicht sozietätsfähiger Personen

Durch eine Änderung der BOStB können seit 1.4.2005 auch nicht sozietätsfähige Berufe in einer PartG mitarbeiten. Jedoch müssen diese Personen weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden.[4]

Dadurch ist die in der Praxis als zu einengend empfundene Beschränkung auf sozietätsfähige Berufe entfallen.

Sehr vorteilhaft ist auch, dass die PartG die Zusammenarbeit von Freiberuflern nicht auf den jeweiligen Beruf beschränkt. Vielmehr können sog. interprofessionelle Partnerschaften, also eine Zusammenarbeit unterschiedlicher freier Berufsgruppen in einer PartG, begründet werden. Das PartGG lässt grundsätzlich jede Kombination zu, jedoch müssen auch hierbei noch die jeweiligen berufsrechtlichen Vorschriften beachtet werden. Beispielhaft können sich Rechtsanwälte mit Steuerberatern in einer PartG zusamm...

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