Überlassen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Parkplätze gegen eine Gebühr, unterliegt das der Umsatzsteuer.[1]

Ein Arbeitgeber hatte in einem Parkhaus Parkplätze für seine Arbeitnehmer angemietet. Pro Stellplatz zahlte er monatlich 55 EUR. Wollte ein Mitarbeiter einen dieser Stellplätze benutzen, musste er hierfür 27 EUR zahlen. Der Arbeitgeber hielt diesen Betrag unmittelbar vom Gehalt ein.

Im Zuge einer Außenprüfung war der Prüfer der Auffassung, für die Zahlungen der Arbeitnehmer für den jeweiligen Stellplatz wäre der 19 % ige Regelsteuersatz anzuwenden. Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers an und forderte Umsatzsteuer nach. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht.

Auch der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts an und wies die Revision gegen das Finanzgerichtsurteil als unbegründet zurück.

Nach Auffassung des BFH kommt es für die Steuerbarkeit einer unentgeltlichen Leistung darauf an, ob sie dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers und damit unternehmensfremden Zwecken dient oder ob die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, diese Leistung nicht als zu unternehmensfremden Zwecken erbracht erscheinen zu lassen, so dass sie dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers (und damit unternehmenseigenen Interessen) dient.

Diese Differenzierung betrifft laut BFH ausschließlich unentgeltliche Leistungen. Eine vergleichbare Unterscheidung ist in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie für entgeltliche Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen nicht angelegt. Auch ist es gem. BFH für die Prüfung der Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich unerheblich, ob eine ertragsteuerliche Besteuerung der Überlassung des Parkplatzes erfolgt. Wer Parkraum gegen Entgelt – auch an das eigene Personal – überlässt, verschafft laut BFH unzweifelhaft einen verbrauchsfähigen Vorteil i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Mit anderen Worten: Entgeltliche Leistungen liegen auch dann vor, wenn sie verbilligt erbracht werden.

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