Durch die zunehmende Standardisierung im Transportbereich sind einheitliche Transportmittel im Verkehr, deren effizienter Einsatz im Rahmen weltweiter Umlauf- und Austauschsysteme gewährleistet sein soll. Insbesondere werden für den Transport verschiedenster Waren sog. Europaletten (auch Europoolpaletten oder Euroflachpaletten) eingesetzt. Typischerweise werden solche Transporthilfsmittel nicht auf der Endhandelsstufe (Einzelhandel zu Verbraucher) verwendet.

 
Praxis-Tipp

Genaue Definition der Europalette

Eine Europalette ist eine durch EN13698-1 genormte, mehrwegfähige Transportpalette mit einer Grundfläche von 0,96 m² und den Maßen 1200 × 800 × 144 mm (Länge × Breite × Höhe) sowie einem Eigengewicht von 20–24 kg (je nach Holzfeuchte). Sie wird von 78 Spezialnägeln zusammengehalten (gelegentlich auch 81 Nägel). Die Paletten werden von lizenzierten Betrieben nach vorgegebenen Kriterien hergestellt und haben einen Neuwert von bis zu ca. 25 EUR.[1]

Werden Paletten (Transporthilfsmittel) gegenüber einem Unternehmer (Empfänger einer Lieferung) gegen ein Pfandgeld abgegeben, handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] um eine Lieferung gegen Entgelt, die immer – unabhängig von der darauf gelieferten Ware – dem Regelsteuersatz unterliegt. Bei der Rückgabe gegen Rückzahlung des Pfands liegt eine Entgeltsminderung vor.[3]  Der das Transporthilfsmittel zurücknehmende Unternehmer muss seinen Umsatz zu 19 % verringern und der das Transporthilfsmittel zurückgebende Unternehmer muss seinen Vorsteuerabzug entsprechend kürzen.

 
Wichtig

Verschiedene Übergangsregelungen mittlerweile abgelaufen

Nach Ablauf verschiedener Übergangsfristen sind die Grundregelungen spätestens seit 2015 anzuwenden.[4] Bei der Rückgabe der Transporthilfsmittel wurde für alle vor dem 1.7.2015 ausgeführten Umsätze nicht beanstandet, wenn die Beteiligten von einer Rücklieferung ausgegangen waren.

In der Praxis haben sich darüber hinaus auch Palettentauschsysteme[5] etabliert, die es ermöglichen, die Paletten ohne Zeitverlust und ohne die Notwendigkeit der Identität der Paletten europaweit einzusetzen. Dabei gibt der Lieferer dem Leistungsempfänger zusammen mit seiner gelieferten Ware eine Palette hin und erhält (regelmäßig gleichzeitig – Palette gegen Palette[6] –, teilweise auch zeitversetzt bzw. über Palettenkonten[7]) eine Palette gleicher Art und Güte zurück.

Während die OFD Frankfurt früher[8] noch allgemein davon ausging, dass der Palettentausch außerhalb eines steuerbaren Leistungsaustauschverhältnisses vollzogen wird, wird seit 2015[9] bundeseinheitlich davon ausgegangen, dass es sich bei dem Palettentausch um ein Sachdarlehen nach § 607 BGB handelt. Ein Sachdarlehen führt umsatzsteuerrechtlich zu einer sonstigen Leistung, wenn ein Entgelt dafür vereinbart worden ist. Wenn zwischen Versender, Verlader und Empfänger im Rahmen eines solchen Palettentauschsystems kein Entgelt vereinbart worden ist, liegt kein steuerbarer Umsatz vor.

 
Wichtig

Keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe

Eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG liegt auch nicht vor, da dafür eine Wertabgabe aus unternehmensfremden Zwecken erforderlich wäre.

Darüber hinaus werden aber auch Warenumschließungen im Geschäftsverkehr mit abgerechnet, die notwendig sind, um dem Kunden die Ware in einem einwandfreien Zustand verkaufen zu können (z. B. Mehrwegflaschen oder Getränkekästen). Solche Warenumschließungen werden notwendigerweise auf allen Handelsstufen verwendet, auch auf der Endhandelsstufe.

 
Wichtig

Keine Änderung bei Warenumschließungen

Bei den Warenumschließungen bleibt es dabei: Die Abgabe stellt eine Nebenleistung zur Lieferung der Ware dar, die Rückgabe ist eine Minderung des Entgelts der ausgeführten Lieferung. Soweit die gelieferte Ware dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, ist auch das Pfand als Nebenleistung diesem Steuersatz zu unterwerfen.

[1] Vgl. OFD Frankfurt, Verfügung v. 12.3.2010, S 7719 A – 008 – St 110.
[5] Insbesondere das Epal-System (European Pallet Association).
[6] Sog. "Kölner-Palettentausch".
[7] Sog. "Bonner-Palettentausch".
[8] Vgl. OFD Frankfurt, Verfügung v. 12.3.2010, S 7719 A – 008 – St 110.

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