Überblick

Nur eine im Inland ausgeführte sonstige Leistung kann zu einem steuerbaren Umsatz führen. Deshalb muss bei jeder sonstigen Leistung festgestellt werden, nach welcher Vorschrift sich der Ort der sonstigen Leistung bestimmt und welches die Rechtsfolgen aus der Anwendung dieser Vorschrift sind. Aber nicht nur der leistende Unternehmer muss den Ort der sonstigen Leistung bestimmen, auch ein Leistungsempfänger muss prüfen, wo sich der Ort einer ihm gegenüber ausgeführten sonstigen Leistung befindet, da er der Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung sein kann. Abhängig von der Rechtsnorm, nach der sich der Ort der sonstigen Leistung bestimmt, ergeben sich für die betroffenen Unternehmer auch unterschiedliche Meldepflichten, die zur Vermeidung von Auffälligkeiten im Veranlagungsverfahren beachtet werden sollten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach den in § 3a UStG aufgeführten Regelungen. Für bestimmte sonstige Leistungen ergeben sich aus § 3b UStG (Personenbeförderungsleistungen und Güterbeförderungen gegenüber Nichtunternehmern) sowie § 3e UStG (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr in bestimmten Beförderungsmitteln) besondere Orte der sonstigen Leistung. Die Finanzverwaltung nimmt in Abschn. 3a.1 ff. UStAE ausführlich zu den Vorschriften Stellung..

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