Überblick

Die Regeln zur Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung ändern sich zum 01.01.2010. Auch sind neue Meldepflichten zu beachten.

Für die Ortsbestimmung gelten folgende Grundregeln:

  1. § 3a Abs. 2 UStG: Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht oder eine juristische Person, die mit einer USt-IdNr. auftritt, so ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die Leistung an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt, ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend.
  2. § 3a Abs. 1 UStG: Gehört der Leistungsempfänger nicht zu den unter Nr. 1 genannten Leistungsempfängern, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Führt er die Leistung von einer Betriebsstätte aus, ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

Abweichungen sind in den §§ 3a Abs. 3 bis Abs. 7, § 3b und § 3e UStG geregelt. Dies sind etwa:

Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG (unverändert).

Die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (90 Tage bei Wasserfahrzeugen, ansonsten 30 Tage), § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG (neu).

Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche und ähnliche Leistungen, § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG (unverändert).

Restaurationsleistungen, § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG – aber nicht bei Abgabe in Beförderungsmitteln, § 3e UStG (neu).

Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständenund die Begutachtung, § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG (modifiziert).

Vermittlung von Umsätzen bei Leistungen an Nichtunternehmer, § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG (modifiziert).

Katalogleistungen – abschließend aufgezählte typische sonstige Leistungen – an Nichtunternehmer im Drittlandsgebiet, § 3a Abs. 4 UStG (modifiziert / im Ergebnis unverändert).

Personenbeförderungsleistungen, § 3b Abs. 1 UStG (unverändert).

Güterbeförderungen gegenüber Nichtunternehmern, § 3b Abs. 1 und Abs. 3 UStG (unverändert).

Beförderungen von Gegenständen gegenüber Unternehmern, § 3a Abs. 2 UStG (modifiziert / teilweise völlig veränderte Rechtsfolge).

Auf 52 Seiten legt das BMF detailliert dar, wie in Zweifesfällen zu verfahren ist.

Zudem nimmt das Schreiben zur Behandlung von Güterbeförderungen gegenüber einem Unternehmer Stellung. Ab dem 01.01.2010 ist es grundsätzlich so, dass eine Beförderung von Gegenständen, die an einem Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird, immer dort ausgeführt wird, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen(oder die die Leistung empfangende Betriebsstätte) unterhält, § 3a Abs. 2 UStG. Dies gilt unabhängig davon, wo die Beförderungsleistung tatsächlich ausgeführt wird. Mit dieser gesetzlichen Regelung wären Doppelbesteuerungen in erheblichen Umfang ausgelöst worden. Die Finanzverwaltung will es aber nicht beanstanden, wenn in diesen Fällen der Leistungsempfänger den Umsatz im Inland nicht der Besteuerung unterwirft, wenn die Leistung ausschließlich im Drittlandsgebiet erbracht ist.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF 04.09.2009, IV B 9 – S 7117/08/10001.

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